Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG
Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,– bzw. 1.602,– als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,– bzw. 1.602,– € übersteigen.
Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.
Dieses Verfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo ESt
21/2010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-53126