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Warengutscheine
Wichtiges auf einen Blick:
Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Die Finanzverwaltung hat zu den Voraussetzungen im Einzelnen in einem ausführlichen Anwendungsschreiben Stellung genommen. Diese Verwaltungsauffassung ist in den nachfolgenden Ausführungen enthalten. Vgl. hierzu die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
1. Allgemeines
Verschiedene Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern aus Gründen der Steuerersparnis Arbeitslohn in Form von Sachbezügen. Erhalten Arbeitnehmer eines Kaufhauses z. B. anstelle des freiwilligen Weihnachtsgeldes einen Warengutschein im Wert von 1080 €, der zum Bezug der im Kaufhaus angebotenen Waren berechtigt, ist dieser Betrag aufgrund der Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags steuerfrei. Unter Berücksichtigung des 4 %igen Preisabschlags können exakt Waren im Bruttoverkaufswert von 1125 € steuer- und beitragsfrei überlassen werden (vgl. das Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“). Wichtig ist hierbei, dass die Steuerfreiheit in Anwendung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1080 € jährlich nur beim Bezug solcher Waren ...