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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2833/06 Kg EFG 2007 S. 1887 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, BGB § 1610

Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

  1. Bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Unterhaltsleistungen an dessen eigenes Kind zu mindern.

  2. Der Unterhaltsbedarf des Enkelkindes ist nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem durch das Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und dem Betreuungsbedarf abzüglich des für das Enkelkind gezahlten Kindergeldes anzusetzen.

  3. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht um die Unterhaltsleistungen an dessen Ehegatten zu mindern, da dies zu einer mittelbaren Unterhaltspflicht der Schwiegereltern gegenüber dritten Personen führen würde, die es nach dem Gesetz nicht gibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1887 Nr. 23
GAAAC-79160

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.06.2007 - 14 K 2833/06 Kg

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