BAG Urteil v. - 10 AZR 246/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II

Instanzenzug: ArbG Berlin 62 Ca 63863/04 vom LAG Berlin 12 Sa 1316/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Sozialkassenbeiträge in Höhe von 22.114,10 Euro für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2004 zu leisten hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK).

Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom in den jeweils gültigen Fassungen.

Der Beklagte firmiert als Unternehmen für Bausanierung und Dichtungsbau.

Auf dem von ihm im April 2003 verwandten Briefkopf sind die Tätigkeitsfelder "Einblasdämmtechnik, Wärmedämmverbundsysteme, Betonsanierung, Altbausanierung, Mauerwerkstrockenlegung, Folienabdichtungen nach § 19 WHG" aufgeführt.

Mit Schreiben vom an die ZVK erklärte der Beklagte unter Auflistung der von ihm im Jahr 2002 erbrachten Leistungen, er habe im Jahr 2000 mit der Umstellung seines Betriebes auf Dichtungsbau begonnen, so dass der Tätigkeitsschwerpunkt Bau deutlich abgenommen habe und am wertmäßigen Umsatz für 2003 noch ca. 6 % betrage.

Das Arbeitsamt E prüfte am den Betrieb des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis und verneinte eine Verpflichtung zur Teilnahme am Umlageverfahren der Winterbauförderung.

Mit ihrer Klage hat die ZVK den Beklagten auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2004 in der vom Beklagten gemeldeten Höhe in Anspruch genommen. Die Klageschrift vom ist mit dem Zusatz "i. A." und einem unleserlichen Schriftzug unterschrieben.

Die ZVK hat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom behauptet, im Betrieb des Beklagten seien in den Kalenderjahren 2003 und 2004 durch die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils zu mehr als der Hälfte ihrer persönlichen Arbeitszeit, die auch jeweils mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ergeben habe, folgende Arbeiten verrichtet worden: Fassadeninstandsetzungsarbeiten, Sanierungsarbeiten, Mauerwerkstrockenlegung, Dämm-, Isolier- und Abdichtungsarbeiten, das heißt Anbringen von isolierenden Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken; insbesondere das Verlegen und Verschweißen von Folien aus PVC an Schwimmbädern, Regenrückhaltebecken, Kläranlagen, Ein-, Ab- und Überläufen etc., das Verlegen und Verschweißen von Bentonitmatten, HDPE-Dichtungsbahnen zur Auskleidung von Swimmingpools, bei Auffangräumen und Becken, das Verlegen von Geotextil und Geogitter beispielsweise unter der Betondecke im Autobahnbau. Sie meint, damit unterfalle der Beklagte im streitigen Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

Die ZVK ist außerdem der Auffassung, auch die vom Beklagten selbst für die Jahre 2003 und 2004 aufgeführten Tätigkeiten seien solche im Sinne des Tarifvertrages. Das Verlegen von Folie im Erdreich zur Verhinderung des Eindringens von Schadstoffen und die Auslegung von Regenwassersammlern mit Folie schafften jeweils undurchlässige Gruben, für die das Verlegen der Folie Voraussetzung sei. Das Bauwerk Wasserbecken sei erst dann hergestellt, wenn es den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche, die Dichtungsarbeiten des Beklagten seien ein Teilabschnitt dieser Herstellung. Dass das Auslegen mit Folien baurechtlich nicht vorgeschrieben sei, sei unerheblich, denn der vorgeschriebene Umweltschutz werde dadurch gewährleistet. Die Verlegung von Spezialabdichtungen in Swimmingpools sei Isolierung und damit eine bauliche Leistung. Alle im Betrieb des Beklagten in den Jahren 2003 und 2004 beschäftigten Arbeitnehmer seien Dachdecker, Maurer, Isolierer usw. gewesen, die an Folienschweißlehrgängen teilgenommen hätten und sich nunmehr Folienschweißer nennen dürften.

Die ZVK hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, die Unterschrift unter der Klageschrift stamme von Frau A. Diese sei unterschriftsbevollmächtigt und unterschreibe immer so.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.114,10 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil die Klageschrift mit einem nicht entzifferbaren handschriftlichen Doppelhaken und dem Zusatz "i. A." unterzeichnet sei und damit den Aussteller nicht erkennen lasse. Es handele sich bei dem Schriftzug auch eher um eine Paraphe als um eine Unterschrift.

Seinen Klagabweisungsantrag begründet er damit, dass sein Betrieb kein Baubetrieb im Sinne der tariflichen Vorschriften sei. Er erbringe seine Arbeiten überwiegend im Umwelt- und Naturschutz ohne Zusammenhang mit einem Bauwerk. Er setze auch keine Baumaschinen und Baugeräte ein. Er beschäftige keine Bauhandwerker, sondern nur Folienschweißarbeiter. Wenn die Leistungen bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben seien, handele es sich auch nicht um bauliche Arbeiten.

Zu 20 % seiner gesamten betrieblichen Arbeitszeit würden Folien im Erdreich verlegt, um das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern. Dazu werde das Erdreich -nicht durch ihn - abgetragen, die Folie eingelegt und das Erdreich sodann wieder aufgetragen. Er meint, diese Arbeiten dienten lediglich dem Grundwasserschutz ohne Zusammenhang mit einem Bauwerk.

Zu weiteren 20 % der Arbeitszeit lege er in Wäldern Regenwassersammler mit Folie aus. Die Folie werde in das zuvor abgetragene Erdreich eingelegt und das Erdreich sodann wieder aufgetragen. Dies sei nicht baurechtlich vorgeschrieben, sondern diene nur dem Gewässer-, Wald- und Umweltschutz. Bei den Regenwassersammlern handele es sich nicht um eine Anlage, weil die Folie selbst die Anlage und damit kein Bauwerk sei.

Weitere 20 % der Arbeitszeit entfielen auf das Verschweißen von Folien und deren Zusammenfügen zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen. Er meint, dies habe mit der Kläranlage selbst nichts zu tun und sei baurechtlich nicht vorgeschrieben. Auch dies diene nur dem Gewässer-, Umwelt- und Naturschutz.

Weitere 20 % der Arbeitszeit erbringe er mit dem Auslegen von Absetzbecken mit zuvor verschweißten Folienbahnen zum Zwecke der Klärschlammvererdung. Auch dies sei baurechtlich nicht vorgeschrieben, denn es gebe viele Absetzbecken ohne Folien. Ein Zusammenhang mit der Errichtung oder der Unterhaltung eines Bauwerks bestehe nicht.

5 % seiner Tätigkeit liege im Verlegen von Spezialabdichtungen in Swimmingpools. Dies diene nicht der Isolierung, sondern der Verschönerung und habe lediglich schützende Begleitfunktion.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass er nie eine Winterbauumlage habe leisten müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig. Sie entspreche den Erfordernissen des § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 6 ZPO. Die Unterschrift sei zwar nicht lesbar, aber vollständig. Die gesicherte Autorenschaft ergebe sich schon daraus, dass die für die Klägerin Unterschriftsberechtigten in der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts namentlich niedergelegt seien. Um eine Paraphe handele es sich nicht. Weiterhin habe das Gericht diese Form der Unterzeichnung nicht beanstandet. Der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens verbiete es, nunmehr in der Berufungsinstanz die unzureichende Unterschrift zu bemängeln und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klage sei auch begründet. Der Betrieb des Beklagten sei in beiden Kalenderjahren als Betrieb des Baugewerbes dem betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. II und V VTV unterfallen. Dies ergebe sich aus den vom Beklagten selbst vorgetragenen Tätigkeiten. Jedenfalls 15 % der betrieblichen Arbeitszeit, die auf Bauleistungen wie Fassadeninstandsetzung, Altbausanierung, Mauerwerkstrockenlegung, Einblasdämmtechnik/Dachbodendämmung und Innensanierung entfielen, unterfielen unstreitig dem VTV. Das Verschweißen von Folie und das Zusammenfügen von Folie zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen, die der Beklagte seinem Vortrag nach zu 20 % erbringe, sei bauliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Bei der Kläranlage handele es sich um ein Bauwerk im tariflichen Sinne. Sollten in der Kläranlage die auftretenden Faulgase aufgefangen werden, so habe die Kläranlage jedenfalls auch diesen Zweck. Dem diene die Folienverschweißung und Verlegung. Das Gleiche gelte für die mit weiteren 20 % angegebenen Arbeiten an den Absetzbecken, die der Beklagte mit vorher verschweißten Folien zum Zwecke der Klärschlammvererdung auslege. Auch die Absetzbecken seien Bauwerke. Damit handele es sich bereits bei 55 % der betrieblichen Tätigkeit um bauliche Leistungen im Sinne des VTV. Der Betrieb sei baulich geprägt. Folien seien ein baugewerbliches Arbeitsmittel, denn sie dienten üblicherweise der Abdichtung und Isolierung von und in Bauwerken. Das Verschweißen und Verlegen dieser Folien seien Arbeitsmethoden des Baugewerbes. Auch das Auslegen von Regenwassersammlern mit Folie in Wäldern sei bauliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 und Abschn. II VTV.

Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, den Betrieb des Beklagten nicht zur Winterbauumlage heranzuziehen, sei unerheblich.

II. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Sie ist von der Mitarbeiterin der ZVK namens A ordnungsgemäß unterzeichnet (§ 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 6 ZPO). Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist ( - EzBAT SR 2 l I Nr. 3 BAT Nr. 18). Dies ist der Fall, da Frau A zu den von der ZVK bevollmächtigten Personen gehört, die Klageschriften unterschreiben dürfen. Es wäre zwar wünschenswert, wenn neben oder unter der Unterschrift der Name der unterschreibenden Person lesbar angegeben würde, dies ist jedoch nicht Voraussetzung der Formgültigkeit der Unterschrift. Der Name A lässt sich im Schriftzug wiederfinden. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine Paraphe. Die Unterschrift ist von individuellem Gepräge und auch noch ausreichend kennzeichnend. Die Verwendung des Kürzels "i. A." schadet nicht, da die Klage durch die Partei selbst erhoben werden konnte. Im Parteiprozess ist das tatsächliche Vorliegen der Vollmacht ausreichend. Nur im Anwaltsprozess wäre die Unterzeichnung "i. A." schädlich, da durch sie ausgedrückt würde, dass der Anwalt nur Erklärungsbote ohne Verantwortungsübernahme wäre (Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 130 Rn. 14).

2. Die ZVK hat Anspruch auf Zahlung der verlangten Sozialkassenbeiträge gem. § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 VTV vom in der Fassung vom für das Kalenderjahr 2003 und der Fassung vom für das Kalenderjahr 2004. Der Betrieb des Beklagten unterfiel in beiden Kalenderjahren als Betrieb des Baugewerbes dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

In dessen § 1 Abs. 2 heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich:

"Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

...

10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwänden und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;

...

36. Tiefbauarbeiten;

...

40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

41. Wasserwerksbauarbeiten, Wassererhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

...

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe

...

10. der Säurebauindustrie,

..."

3. Ob bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien, wie zB die Eintragung im Handelsregister (st. Rechtsprechung zB - BAGE 85, 81). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen ( - BAGE 45, 11). Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ( - BAGE 55, 78). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der ZVK ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130).

4. Auszugehen ist von den Angaben, die der Beklagte selbst über seine betriebliche Tätigkeiten gemacht hat, da die ZVK sich diese zu Eigen gemacht hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass diese Tätigkeiten überwiegend baulich sind.

a) Der Beklagte räumt ein, dass die von ihm zu 15 % der betrieblichen Arbeits- zeit auf Bauleistungen wie Fassadeninstandsetzung, Altbausanierung, Mauerwerkstrockenlegung, Einblasdämmtechnik/Dachbodendämmung und Innensanierung entfallenden Tätigkeiten baulich sind.

b) Zu jeweils 20% legt der Beklagte Regenwassersammelbecken mit Folie in Wäldern aus und legt Folie in Erdreich ein, um das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern. Diese also zu 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgeführten Arbeiten erfüllen die Merkmale des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV. Es handelt sich dabei sowohl um Wassererhaltungsarbeiten als auch um Wasserbauarbeiten. Unter Wasserbau werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft, nämlich zum Schutz vor Naturkatastrophen, zur Minimierung von Landverlusten, zur Vermeidung von Wassermangel, zur Regelung des Bodenwasserhaushalts, zur Reduzierung oder Verhinderung von Wasserverschmutzungen, zum Landschafts- und Umweltschutz, zur Energieerzeugung, für die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie für Erholungszwecke verstanden. Dafür erstellte Bauten sind ua. Kanalisationen und Kläranlagen, Wasserwerke und Wasserversorgungssysteme, Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, Schifffahrtsstraßen und Häfen usw. ( -; Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl.; so auch Peter Lexikon Bautechnik, jeweils Stichwort "Wasserbau").

Regenwassersammelbecken sowie die Grundwasserschutzsperren dienen auch nach dem Vorbringen des Beklagten dem Gewässer-, Wald- und Umweltschutz. Dies schließt entgegen seiner Ansicht den baulichen Charakter der Arbeiten nicht aus, sondern begründet gerade die Merkmale des Wasserbaus. Die Becken dienen dem Landschaftsschutz, indem Schadstoffe gehindert werden, ins Grundwasser zu gelangen. Durch das Ausheben des Erdreichs wird eine Grube geschaffen, die sodann durch den Beklagten ausgelegt, damit abgedichtet und so erhalten wird.

Jedenfalls handelt es sich um Tiefbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 VTV. Auch wenn der Beklagte die Aushub- und Verfüllungsarbeiten nicht selbst durchführt, übernimmt er doch eine wesentliche Teiltätigkeit der Herstellung der Becken und Gruben, indem er diese undurchlässig macht. Dass dies nicht durch feste Baustoffe, sondern durch Folien geschieht, ist unerheblich.

c) Dem Landesarbeitsgericht ist weiterhin darin zu folgen, dass die zu 20 % verrichteten Tätigkeiten beim Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV sind.

aa) Sie dienen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder in Folge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen ( -). Dass Kläranlagen Bauwerke sind, stellt auch der Beklagte nicht in Frage. Wenn das Ausdringen von Faulgasen verhindert werden soll, so dient dies dem bestimmungsgemäßen Zweck der Kläranlage. Unerheblich ist es, ob die Tätigkeiten baurechtlich oder umweltrechtlich vorgeschrieben sind. Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt. So wie ein Wohnhaus auch ohne Terrasse oder Balkon gebrauchsfähig ist, wird der bestimmungsgemäße Zweck nach den Vorgaben des Bauherrn erst erreicht, wenn diese Teile angebracht werden. Sie gehören damit zum Bauwerk.

bb) Weiterhin ist erforderlich, dass der betreffende Betrieb baulich geprägt ist. Es muss darin mit den Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet werden (st. Rechtsprechung vgl. - BAGE 55, 67). Dies ist der Fall. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Folien als Arbeitsmaterialien in weiten Bereichen des Baugewerbes verwandt werden, beispielsweise bei Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach Abschnitt V Nr. 1 VTV, bei Dämm- und Isolierarbeiten nach Abschnitt V Nr. 9 VTV und bei Estricharbeiten nach Abschnitt V Nr. 11 VTV (vgl. -). Auch das Verschweißen und Verlegen dieser Folien ist als Arbeitsmethode des Baugewerbes anzusehen, um den Abdichtungszweck zu erreichen. Dem entspricht, dass in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der Industrie vom (BGBl. I S. 1532) als Teil der unter dem Titel "Arbeiten mit Kunststoffen" zu vermittelnden Tätigkeiten das Kleben, Schweißen und Verarbeiten von Kunststofffolien genannt sind. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Klebeabdichter dem Baugewerbe zuzuordnen sind. Diese arbeiten mit Folien zB bei der Herstellung von Flachdächern ( - 10 AZR 401/91 -). Verkleben ist eine ebenfalls typische Methode der Montage von Bauteilen. Wenn Werkzeuge und Arbeitsmethoden auch in anderen Berufssparten Verwendung finden, ist dies unschädlich ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263).

d) Die gleichen Erwägungen gelten für die mit weiteren 20 % der Gesamtarbeitszeit angegebenen Arbeiten an den Absetzbecken, die der Beklagte mit vorher verschweißten Folien zum Zwecke der Klärschlammvererdung auslegt. Auch diese Bauwerke können erst nach der Abdichtung mit den von dem Beklagten verschweißten und verlegten Folien ihren Zweck erfüllen. Dass die Becken dem Umweltschutz dienen, ist für ihren Charakter als Bauwerk unerheblich.

e) Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb zur Winterbauförderung nach den §§ 209 ff. SGB III aF herangezogen wurde. Allerdings ist auf die Entscheidung des - B 11/10 AL 7/98 - EzS 150/80) hinzuweisen, wonach es sich bei Isolierungsarbeiten durch Verlegung und Verschweißung von Folienbahnen um Bauleistungen iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele. Ein Unternehmen, das überwiegend Gülle- und Schwimmbecken mit verschweißten Folienbahnen auskleidete, wurde als förderungsfähiger Isolierbetrieb angesehen.

5. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht schließlich erkannt, dass der Betrieb nicht gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV aus dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt Säurebau betrieben hat. Jedenfalls ist nichts dazu dargelegt, dass es sich um einen Industriebetrieb handelt. Beim Beklagten werden die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach Methoden des einschlägigen Handwerks in Einzelfallfertigung in einem kleineren, weniger technisierten Betrieb ausgeführt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92).

III. Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
GAAAC-47868

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