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BFH Urteil v. - III R 204/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein selbständiger Architekt, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zusammenveranlagt wurde, hat in den Jahren 1973 bis 1977 zehn Reiheneigenheime und drei Eigentumswohnungen veräußert. Außerdem hat er mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1973 (Urkundenrolle Nr. 1348/1973) ein mit einem teilfertigen Wohngebäude bebautes Grundstück, dessen Teilherstellungskosten bis zum 4. Oktober 1973 405 000 DM betragen hatten, für 335 000 DM verkauft und sich in einem gesonderten Vertrag vom gleichen Tag (Urkundenrolle Nr. 1347/1973 desselben Notars) gegenüber den Grundstückserwerbern verpflichtet, das Gebäude für einen Werklohn von 440 000 DM schlüsselfertig zu errichten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 296
BFH/NV 1988 S. 296 Nr. 5
GAAAB-29448

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BFH, Urteil v. 11.12.1987 - III R 204/84 -nv-

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