OFD Kiel - S 2491 A – St 254

§ 82 EStG Zahlungen von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel

Für Zahlungen von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel bitte ich, im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Beispiel:

Der Versicherungsnehmer schließt den Altersvorsorgevertrag im Jahre 2002 ab und erteilt dem Versicherer eine Einzugsermächtigung; der technische Versicherungsbeginn des Altersvorsorgevertrages wird im Jahr 2003 auf den rückdatiert. Außerdem wird im Jahr 2003 innerhalb eines 10-Tagezeitraums nach dem Jahreswechsel der gesamte Jahresbeitrag eingezogen. Nach dem Einzug des Jahresbeitrags für das Jahr 2002 wird die Zahlungsweise auf eine monatliche Zahlung der Altersvorsorgebeiträge umgestellt.

Nach § 11 EStG gelten Ausgaben grundsätzlich als in dem Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind. Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit – in der Regel 10 Tage – vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne dar, mit der Folge, dass die Beiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, dem Jahr zugeordnet werden, für das sie geleistet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die jährliche Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge auf monatliche Zahlung umgestellt wird.

Die steuerliche Förderfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge für das Jahr 2002 setzt somit voraus, dass die Beiträge spätestens am zugunsten des Altersvorsorgevertrags erbracht worden sind. Sind Altersvorsorgebeiträge fristgerecht erbracht, ist die Rückdatierung des technischen Versicherungsbeginns des Altersvorsorgevertrags im Folgejahr anzuerkennen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns erfolgt und dieser Tag im Beitragsjahr liegt (vgl. RdNr. 8-10 des IV C4 – S 2221 – 211/02, BStBl 2002 I S. 827 [Karte 2.5 zu § 10 EStG]).

OFD Kiel v. - S 2491 A – St 254

Fundstelle(n):
GAAAB-15201