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BMF - IV B 4 - S 2303 - 14/96 BStBl 1996 I S. 89

§ 50a EStG Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen gemäß § 50a Abs. 4 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen gemäß § 50a Abs. 4 EStG folgendes:

1 Allgemeines

1.1 Steuerpflicht nach dem EStG

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG), wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind.

Bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:

1. Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, u...

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BMF v. 23.01.1996 - IV B 4 - S 2303 - 14/96

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