Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland; Rechtsfolgen des § 14b AO
Bezug: BStBl 2021 I S. 46
Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom , BGBl 2023 I Nr. 411 [1], wurde mit Wirkung ab folgender § 14b AO eingeführt:
„§ 14b - Körperschaften mit Sitz im Ausland
(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“
Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab ihr gegenüber geltend zu machen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das - (BStBl 2021 I S. 46) mit Wirkung ab aufgehoben.
BMF v. - IV D 1 - S 0284/20/10006 :003
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 175
FR 2024 S. 146 Nr. 3
GmbH-StB 2024 S. 113 Nr. 4
FAAAJ-56646
1BStBl 2024 I S. 144