Anwendungsfragen zu § 2b UStG
Bezug: BStBl 2016 I S. 1451
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezugsschreiben haben Sie bei der Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften die zeitliche beschränkte Einführung einer umsatzsteuerlichen Anrufungsauskunft für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) für Abgrenzungsfragen zum § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgeschlagen.
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, den Vorschlag einer zeitlich beschränkten Anrufungsauskunft für jPöR nicht weiter zu verfolgen.
Jedoch wird nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene im Hinblick auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Folgendes hingewiesen:
Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist unter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) und dem Anwendungserlass zu § 89 AO (AEAO zu § 89) genannten Voraussetzungen möglich.
Ein „ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt“ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.
Verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter werden aber grundsätzlich nicht erteilt, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist (vgl. Nr. 3.5.4 Satz 2 des AEAO zu § 89).
Zusätzlich wurden an das BMF Fragen in Zusammenhang mit der Wettbewerbsprüfung bei Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. eines Annahmezwangs herangetragen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein müssen, dass die von einer jPöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPöR erbracht werden darf (siehe dazu Rz. 41 des BStBl 2016 I S. 1451). Nicht ausreichend ist z.B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.
Darf aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Anbieter und damit Erbringer der Leistung ausschließlich eine jPöR auftreten, sind Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, z.B. in Form der Erhebung privatrechtlicher Entgelte, dazu führt, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
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BMF v. -
III C 2 - S 7107/19/10009
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Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 1258 Nr. 24
FAAAH-46689