Kein Betriebsausgabenabzug einer Ärzte-Personengesellschaft für die Kosten der letztendlich gescheiterten Gründung einer Arztpraxis
in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern lediglich Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts
Leitsatz
1. Will eine in Deutschland freiberuflich tätige Ärzte-Personengesellschaft eine zusätzliche Arztpraxis in Dubai eröffnen,
so wird spätestens mit der der Erteilung der „Certificate Of Good Standing” durch den zuständigen Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales deutlich, dass die Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine – in den
Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 und 2 DBA-VAE 1996 fallende – „feste Einrichtung” begründen will.
2. „Vorbereitende Aufwendungen” wie Vorlauf- und Gründungkosten für die Errichtung einer festen Einrichtung, für die einem
anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, sind in Deutschland nach § 3c EStG nicht abziehbar, wenn die Gründung der „festen
Einrichtung” letztendlich scheitert (Übertragung der zu gewerblichen Einkünften ergangenen , sowie v. , IX R 104/83 auch auf den Bereich der freiberuflichen Einkünfte; im Streitfall: Verwirklichung
der Praxisgründung in Dubai durch eine andere, nur teilweise personenidentische Personengesellschaft). Das Veranlassungsprinzip
auf Betriebsausgaben in Form von vorbereitenden Aufwendungen ist nicht nur dann anzuwenden, wenn die Betriebsstätte tatsächlich
später errichtet wird, sondern auch bei einer gescheiterten Errichtung.
3. Die gescheiterten Gründungskosten der Ärzte-Personengesellschaft werden nach Art. 24 Abs. 1 Buchts. a DBA-VAE 1996 von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (Freistellungsmethode). Da die von der Personengesellschaft für Dubai
ins Auge gefasste ärztliche Tätigkeit ausschließlich „aktiv” ist, ist die Anwendung der Freistellungsmethode nicht nach Art.
24 Abs. 1 Buchst. c DBA-VAE 1996 ausgeschlossen.
4. Eine Feststellung des im Streit befindlichen Gewinns gem. § 2 Abs. 1 AIG (Auslandsinves-titionsgesetz) scheidet im Streitfall
aus. § 2 Abs. 1 AIG bezieht sich ausschließlich auf gewerbliche Einkünfte und ist daher auf selbstständige Einkünfte nicht
anwendbar.
5. Die Kosten für die gescheiterte Gründung der Arztpraxis in Dubai fallen auch nicht in den Anwendungsbereich von § 2a Abs.
1 S. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG und sind daher nicht nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festzustellen. Dass die Betriebsasgaben
in Deutschland nur über den negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 10 DStRE 2013 S. 408 Nr. 7 IStR 2013 S. 887 Nr. 22 Ubg 2013 S. 262 Nr. 4 FAAAE-23272
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