OFD Hannover - S 7200 - 174 - StO 172

Entgelt bei der Beförderung Schwerbehinderter, im Ausbildungsverkehr und bei der Schülerbeförderung

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr

Erstattungen der öffentlichen Hand gemäß § 142 und § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2001 I S. 1046) an die Verkehrsunternehmen (VU) für die durch unentgeltliche Beförderungen schwerbehinderter Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle sind als Entgelte von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) für die Leistungen der VU an die begünstigten Personen anzusehen und unterliegen der Umsatzsteuer.

1. Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr

  • Nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG, BGBl. 1990 I S. 1690) ist das Land verpflichtet, für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG auf Antrag einen Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den Beförderungsentgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Der Ausgleich beträgt 50 % des sich im Ausbildungsverkehr ergebenden oder pauschal ermittelten Verlustes.

  • Ab dem Jahr 2006 ist vorgesehen, dass die Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) als (beliehene) niedersächsische Ausgleichsbehörde öffentlich-rechtliche Verträge über die Abgeltung der Ausgleichsansprüche nach § 45a PBefG mit den im Ausbildungsverkehr tätigen VU schließt. Dabei werden die Ausgleichszahlungen nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt, nach dem der für 2005 (Basisjahr) ermittelte Ausgleichsbetrag auch in den Folgejahren, jeweils gekürzt um einen gleichmäßig ansteigenden Abzugsbetrag, ausgezahlt wird. Danach erhalten die VU für 2006 95 %, für 2007 94 %, für 2008 93 % usw. des für 2005 gewährten Ausgleichsbetrages. Ändert sich der Umfang des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Basisjahr, kann der Ausgleichsbetrag angepasst werden. Mit Abschluss des Vertrages verzichten die VU auf die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche aus § 45a PBefG.

  • Entsprechende Ausgleichszahlungen werden auf Antrag nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, BGBl. 1951 I S. 225) für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gezahlt.

Diese Zuwendungen des Landes sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Sie stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen, sondern dienen der Förderung der VU und sollen allgemein eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV gewährleisten. Mit den o.g. Zuwendungen soll der durch einen Preis-Kosten-Vergleich ermittelte Verlust der VU ausgeglichen werden.

2. Zuwendungen der Schulträger für Schülerbeförderungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Zuwendungen der Schulträger zur Schülerbeförderung wie folgt zu behandeln:

Nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Nds. GVBl. 1998 S. 137) sind Träger der Schülerbeförderung die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zahlungen der Schulträger erfolgen allgemein nach zwei Modellen:

  1. Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte erstatten die den Schülern aus dem Erwerb der tariflich verbilligten Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs entstandenen Kosten, soweit diese die jeweils festgelegten Eigenanteile übersteigen. Die VU vereinnahmen somit den tariflichen Preis der Zeitfahrkarte, der in voller Höhe der Umsatzsteuer unterliegt.

    Die Zahlungen der Gebietskörperschaften an die Schüler stellen kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar.

  2. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Landkreise und kreisfreien Städte mit den jeweiligen VU können Schüler bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises einen verbilligten Fahrausweis erwerben.

    Die Gebietskörperschaften zahlen dann an die VU den Differenzbetrag zu den tariflichen Zeitfahrausweisen, der als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

3. Steuersatz

Die Beförderungsleistung der VU ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Beförderungen von Schülern zum Schwimmunterricht, die zu festgelegten Zeiten von und zu festgelegten Orten durchgeführt werden, sind als genehmigungsfreier Linienverkehr anzusehen (vgl. §§ 42, 43 PBefG, § 1 Nr. 4b der FreistellungsVO zum PBefG sowie Abschn. 173 Abs. 6 Satz 5 Nr. 4 UStR 2008). Die hierfür von den Gebietskörperschaften gezahlten Beträge stellen umsatzsteuerrechtlich Entgelte für von den VU gegenüber dem Schulträger erbrachte Beförderungsleistungen dar, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Auf die USt-Kartei zu § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG S 7244 Karte 2 weist die OFD hin.

Beförderungen im Rahmen besonderer Schulveranstaltungen (z. B. Klassenfahrten) ohne regelmäßige Fahrzeiten und -strecken stellen keinen Linienverkehr, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Gelegenheitsverkehr dar.

Die OFD weist auf die USt-Kartei zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 27 – Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im ÖPNV – hin.

OFD Hannover v. - S 7200 - 174 - StO 172

Fundstelle(n):
UR 2008 S. 710 Nr. 18
FAAAC-83358