Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze
Kurzinformation Grunderwerbsteuer Nr. 3/2006
Bezug:
In der Frage, wie der Wert für Bodenschätze in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG zu erfassen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundstücks nach § 2 GrEStG ist der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1). Dies hat zur Folge, dass grunderwerbsteuerlich dem Grundstück alles zuzurechnen ist, was zu ihm nach Maßgabe der §§ 93 bis 96 BGB gehört. Dazu gehören auch die Bodensubstanzen. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG die Mineralgewinnungsrechte. Es handelt sich dabei um Rechte an bergfreien Bodenschätzen (z.B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas – vgl. § 3 Abs. 3 BBergG) aufgrund staatlicher Bewilligung oder Verleihung. Demgegenüber stehen grundeigene Bodenschätze (z.B. Bims, Dachschiefer, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf – vgl. § 3 Abs. 4 BBergG) im Eigentum des Grundeigentümers. Da diese Bodenschätze Bestandteile des Grundstücks i.S.d. § 2 GrEStG sind, sind sie bei der Grunderwerbsteuer zu erfassen; der darauf entrichtete Kaufpreis ist Teil der Bemessungsgrundlage.
Wird die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Durch die Verweisung des § 138 Abs. 3 BewG auf die Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG werden die (grundeigenen) Bodenschätze ausgeklammert. Sie gehören weder zum Grundvermögen noch zum Grundstücksbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne und scheiden daher bei der Bedarfswertermittlung aus. Ein gesonderter Ansatz dieser grundeigenen Bodenschätze mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) neben dem Bedarfswert kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht in Betracht.
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird in die Grunderwerbsteuerkartei aufgenommen.
OFD
Koblenz v. - S
4520 A
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 327 Nr. 8
DStZ 2006 S. 205 Nr. 6
FAAAB-76661