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Finanzierungskosten
I. Definition der Finanzierungskosten
Finanzierungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähige Werbungskosten, die als Entgelt für die Beschaffung von Kreditmitteln zum Erwerb, zur Sicherung oder Erhaltung der Einkunftsquelle gezahlt werden. Sie sind unabhängig davon abzugsfähig, ob kreditfinanzierte Aufwendungen auch durch Barmittel hätten finanziert werden können.
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, Übersicht
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 30. Aufl. 2024, NWB Rz. 1993 ff.
II. Einzelne Finanzierungskosten
Entgelte für die Beschaffung von Kreditmitteln können sein:
1. Schuldzinsen
Schuldzinsen sind alle einmaligen oder laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert für die Kapitalüberlassung an Gläubiger oder Dritte, hierzu gehören insbesondere:
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag,
Bürgschaftsprovisionen,
Damnum/Disagio,
Kurssicherungsaufwendungen,
Verzugszinsen,
Zahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel,
weitere Kosten, wie z.B. Kosten für das Projektcontrolling.
2. Nebenkosten der Darlehensaufnahme
Nebenkosten gehören ebenfalls zu den Finanzierungskosten. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Bereitstellungszinsen,
Hypothekenbestellungskosten,
Notariatskosten soweit sie den Kredit/die Hypothek betreffen,
Provisionszahlungen an Banken und Vermittler, z.B. Makler und Agenten,
Reisekosten zur Darlehensbeschaffung,
Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung.
3. Umschuldungskosten
Umschuldungskosten können im Zusammenhang mit der Erlangung eines günstigeren Kredits entstehen, so z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen.
4. Keine Finanzierungskosten
Nicht zu den Finanzierungskosten und somit nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähigen Werbungskosten gehören:
Finanzierungsgarantiekosten,
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen,
Risikolebensversicherungsbeiträge als Voraussetzung für ein Bauspardarlehen.
Rentenzahlungen.
5. Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre
Vorauszahlungen für eine mehr als fünfjährige Nutzungsüberlassung sind gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Diese Regelung gilt nicht für ein marktübliches Disagio/Damnum (§ 11 Abs. 2 Satz 3, 4 EStG).