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BFH Urteil v. - VI R 185/79 BStBl 1980 II S. 375

Gesetze: AO (1977) § 3 Abs. 3AO (1977) § 37 Abs. 1AO (1977) § 69AO (1977) § 240

Leitsatz

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften nach § 69 Satz 1 AO 1977 i.V.m. § 37 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 AO 1977 auch für Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. § 69 Satz 2 AO 1977 läßt keinen gegenteiligen Schluß zu. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Haftung für Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen entstanden sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 375
BFHE S. 128 Nr. 130,
FAAAB-01913

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BFH, Urteil v. 22.02.1980 - VI R 185/79

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