Einkommensteuer | Merkblatt zum Verzeichnis nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt zu den besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG mit Stand Mai 2017 herausgegeben.
Hintergrund: Bei der Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinahmen bzw. der Zeitpunkt des Abflusses der Betriebsausgaben maßgebend (vgl. § 11 EStG). Etwas anderes gilt u.a. bei der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden = nicht abnutzbares Wirtschaftsgut) oder wenn Abschreibungen vorzunehmen sind. Die Anschaffungskosten für z.B. den Grund und Boden sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese Regelung war - bisher - bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG entsprechend anzuwenden, § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG a.F.
Mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) - erstmals für Wj. die nach dem enden - wurde für diese Gewinnermittlungsart in § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung getroffen. Die Sondergewinne des § 13a Abs. 7 EStG sind nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die hierfür geltenden Aufzeichnungspflichten sind daher auch anzuwenden.
In dem 19-seitigen Merkblatt geht das BayLfSt auf folgende Punkte näher ein:
Wer muss welches Verzeichnis führen
Wie ist das Verzeichnis zu führen
Was ist im Verzeichnis aufzuführen
Welche Wirtschaftsgüter sind im Verzeichnis nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG zu erfassen
Überblick über erforderliche Anpassungen seit der Einführung des Verzeichnisses nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG im Jahr 1970
Darüber hinaus enthält das Merkblatt detaillierte Erläuterungen zum Ausfüllen des Anlageverzeichnis zur Anlage 13a. Das Merkblatt ist auf der Homepage des BayLfSt veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BayLfSt online (il)
Fundstelle(n):
EAAAG-49387