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Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für die Bearbeitungsgebühr bei Erhalt eines öffentlich geförderten Darlehens
Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragspartner mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zum NWB DAAAA-91310, BFHE 124 S. 320, BStBl II S. 262; Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG; § 250 Abs. 1 HGB).
Auf der Aktivseite der Steuerbilanz ist S. 721für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzus...