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NWB Nr. 9 vom Seite 690

Offenlegung: Honorar und Haftung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers

Elektronischer Bundesanzeiger und Ordnungsgeldverfahren

Jürgen F. Berners

Kapitalgesellschaften bzw. GmbH & Co. KG sind nach dem Handelsgesetzbuch zur Offenlegung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag verpflichtet (§§ 325 ff. HGB). Diese Offenlegung geschieht häufig durch den Steuerberater (StB)/Wirtschaftsprüfer (WP) und ist zu honorieren. Auf der anderen Seite droht bei nicht fristgerechter Offenlegung ein Ordnungsgeld. Hier liegt ein Haftungsrisiko für den Berater.

I. Umfang der Tätigkeit

1. Allgemeine Aufgaben

[i]Entscheidung über den Umfang der Offenlegung – ÜberwachungspflichtenHäufig beauftragen Unternehmer ihre StB/WP mit der Durchführung der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger (§§ 325 HGB ff. HGB). Gegenstand der Offenlegung ist der Jahresabschluss und der Lagebericht samt Bestätigungsvermerk (oder Versagungsvermerk), Bericht des Aufsichtsrats, soweit nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich, unter Angabe des [i]Koss, BBK 2007 F. 12 S. 7021Jahresergebnisses, der Vorschlag für die Ergebnisverwendung und der Beschluss über diese. Diese Offenlegung ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Berater hat dann zu prüfen und zu entscheiden, ob g...

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