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StuB Nr. 15 vom Seite 576

Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Dr. Dorothee Hallerbach, Augsburg

Versteckt im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung , das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen umsetzen soll, und motiviert von der Finanzmarktkrise hat der Gesetzgeber zwei Regelungen, die durch das Unternehmensteuerreformgesetz vom eingeführt wurden, rückwirkend und vorübergehend modifiziert. Geändert wurde die Regelung zur Zinsschranke in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) EStG und die Regelung des § 8c KStG. Beide Regelungen sind ein „Glanzstück” gesetzgeberischer Verlässlichkeit.

Kernfragen
  • Welche Änderungen sind bei der Zinsschranke vorgesehen?

  • Was ist Zweck der Sanierungsklausel des § 8c KStG?

  • Wann liegt ein Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen vor?

I. § 4h EStG

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz vom wurde die sog. Zinsschranke eingeführt. Übersteigt der Zinsaufwand den Zinsertrag, ist der Zinsaufwand nur noch zu 30 % eines gesondert zu ermittelnden steuerlichen Betriebsergebnisses (EBITDA) abziehbar. Dabei gilt eine Freigrenze von 1 Mio €. Diese Freigrenze wird durch das Bürgerentlastungsgesetz auf 3 Mio € angehoben. Nach der Anwendungsregel des § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG ist diese Regelung erstmals anzuwenden für...

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