BMF - IV C 6 - S 2171 b/0 BStBl 2009 I S. 514

Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden Anwendung des (BStBl 2009 II S. 294)

Nach den Grundsätzen des (BStBl 2009 II S. 294) ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite” aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils wie folgt Stellung:

Die Grundsätze dieses Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, sind prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite” ist durch eine zeitliche und rechnerische Komponente auszufüllen. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des (BStBl I S. 372), wonach zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen sind, gelten entsprechend.

Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem (Datum der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten nach dem (Datum der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl II) aufzustellenden Bilanz anzuwenden. Tz. 11 Sätze 2 und 3 und Tzn. 18 bis 22 des (BStBl I S. 372) sind insoweit überholt und ab dem nicht weiter anzuwenden. Wurde die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden bereits in einer vor dem (Datum der BFH-Entscheidung) aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteils- und oben genannten mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Grundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen.

Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich (vgl. dazu R 4.4 EStR i. d. F. der EStÄR 2008).

BMF v. - IV C 6 - S 2171 b/0


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 514
BB 2009 S. 892 Nr. 17
DStR 2009 S. 693 Nr. 14
EStB 2009 S. 166 Nr. 5
SJ 2009 S. 28 Nr. 8
StBW 2009 S. 8 Nr. 8
WPg 2009 S. 473 Nr. 8
EAAAD-17624