BMF - IV A 2 - S 7056 - 6/07

Umsatzsteuer;
Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Der ECOFIN-Rat hat am die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verabschiedet. Mit der Richtlinie wird insbesondere die 6. EG-Richtlinie (Basisrechtsakt) neu gefasst. Die Neufassung ist am in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt wurden die 1. EG-Richtlinie, die 6. EG-Richtlinie und die jeweiligen Änderungsrechtsakte aufgehoben.

Mit der Neufassung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch die Richtlinie 2006/112/EG sind grundsätzlich keine Änderungen des geltenden Rechts verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem dritten Erwägungsgrund und einer Protokollerklärung zur Richtlinie 2006/112/EG. Gleichwohl kann es bezogen auf einzelne Mitgliedstaaten durch Angleichungen der jeweiligen Sprachfassung zu Änderungen gegenüber dem geltenden nationalen Recht kommen. Die sich möglicherweise ergebenden Rechtsänderungen sind abschließend in Artikel 412 der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Etwaige Rechtsänderungen sind zum in das nationale Recht umzusetzen. Bezogen auf das deutsche Recht ergeben sich aber auch insoweit keine Rechtsänderungen, da es bereits den dort aufgeführten Vorschriften entspricht.

Aus der Protokollerklärung zur Richtlinie 2006/112/EG ergibt sich auch, dass – trotz der Aufhebung der 1. EG-Richtlinie, der 6. EG-Richtlinie und der jeweiligen Änderungsrechtsakte – die dazu ergangenen Begründungen in den Erwägungsgründen und die Protokollerklärungen weiterhin gelten.

Einen Abdruck der Richtlinie 2006/112/EG (Anlage 1) und der Protokollerklärungen zur Richtlinie 2006/112/EG (Anlage 2) fügt das BMF zu Ihrer Information bei. Ergänzend weist das BMF darauf hin, dass die Richtlinie 2006/112/EG bereits am durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ABl. EU 2006 Nr. L 384 S. 92) geändert wurde. Diese Änderung ist im übersandten Abdruck der Richtlinie 2006/112/EG nicht berücksichtigt.

Ab dem bildet die Richtlinie 2006/112/EG die Grundlage für das harmonisierte Mehrwertsteuerrecht. Im Zusammenhang mit Verweisen auf die Richtlinie 2006/112/EG stellt sich die Frage, wie die Richtlinie prägnant bezeichnet werden kann. Die Arbeitsbezeichnung sollte auf der einen Seite kurz sein, auf der anderen Seite aber auch auf den Inhalt des zitierten Gemeinschaftsrechtsaktes schließen lassen. Es bietet sich deshalb an, die Richtlinie 2006/112/EG als „Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie” (abgekürzt: „MwStSystRL”) zu bezeichnen. BMF wird ab sofort diese Bezeichnungen verwenden.

Anlage

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RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
 
Brüssel, den (21.11)
(OR. en)
 
 
 
 
 
15447/06
ADD 1
Interinstitutionelles Dossier:
2004/0079 (CNS)
 
 
 
 
 
 
 
FISC 144
OC 896


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ADDENDUM ZUM I/A-PUNKT-VERMERK
des
Generalsekretariats
für
den AStV/Rat
Betr.:
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
 
GEMEINSAME LEITLINIEN
Konsultationsfrist für Bulgarien und Rumänien:

Der Rat erhält beiliegend die Erklärungen für das Protokoll über die Ratstagung, auf der die Richtlinie angenommen wird.

ANLAGE

Zur Richtlinie insgesamt

Wenn eine bessere Rechtsetzung gefördert werden soll, so muss die Sechste Richtlinie überarbeitet werden. Der Rat und die Kommission sind dennoch der Ansicht, dass der Rahmen dieser Überarbeitung so beschränkt werden sollte, dass wesentlichen Änderungen der bestehenden Mehrwertsteuergesetzgebung unterbleiben. Die Änderungen der Struktur und des Wortlauts dienen somit nur dazu, den Text klarer und verständlicher zu gestalten und zielen nicht darauf ab, die momentan geltende rechtliche Situation zu verändern. Auch die Begründung der neugefassten MwSt-Bestimmungen wird durch diese Änderungen nicht berührt; obwohl die Erste und die Sechste Richtlinie und die späteren Änderungsrichtlinien aufgehoben werden, gelten die in den ursprünglichen Erwägungsgründen dargelegten Gründe für jene Bestimmungen weiterhin.

In Anbetracht der früheren Protokollerklärungen zur Sechsten Richtlinie und den späteren Änderungsrichtlinien bestätigten der Rat und die Kommission, dass diese von der Aufhebung dieser Richtlinien nicht berührt werden.

Zu den Artikeln 80 und 199

Der Rat und die Kommission bestätigen, dass die Mitgliedstaaten lediglich der Kommission und dem Mehrwertsteuerausschuss die neuen Maßnahmen mitzuteilen hätten, die infolge dieser Bestimmungen angenommen werden. Bei nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bereits gemäß einer Entscheidung getroffen haben, die durch die Richtlinie 2006/69/EG aufgehoben wurde oder die am Tage des Inkrafttretens jener Richtlinie ausläuft, die ein Mitgliedstaat jedoch gemäß Artikel 80 oder 199 dieser Richtlinie weiterführt, ist eine derartige Notifizierung nicht erforderlich.

Zu Artikel 199

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass durch die an dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen insbesondere hinsichtlich der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, die als Steuerpflichtige gelten, lediglich die Formulierung im Einklang mit den Regeln der Rechtsetzungstechnik an den Rest der Neufassung angepasst werden soll und keinesfalls der Sinn dieser Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2006/69/EG geändert werden soll.

Zu Artikel 411

Die Kommission bestätigt, dass auch die in der nationalen Gesetzgebung erfolgten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf diese neue Richtlinie ausgedrückt werden müssen und somit nach Maßgabe der Entsprechungstabelle zu lesen sind.

Zu Artikel 412

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass, obgleich diese Überarbeitung nur dazu dient, die bestehende Mehrwertsteuergesetzgebung zu kodifizieren, ohne sich auf ihren Inhalt auszuwirken, eine kleine Anzahl wesentlicher Änderungen dennoch erforderlich ist. Die Fälle, in denen eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sein könnte, sind:

  • Artikel 2 Absatz 3: Die Definition der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist geändert worden, um die durch die Richtlinie 2003/96 des Rates eingefügten Änderungen betreffend Energieerzeugnisse zu berücksichtigen.

  • Artikel 44: Es wird klargestellt, dass sich der Ort der Dienstleistungen eines Vermittlers immer nach dem Ort des vermittelten Umsatzes richtet.

  • Artikel 59 Absatz 1: Die Änderungen der Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die Regel der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, und die als Teil der Bestimmungen zur Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs vereinbart worden waren, gelten nun unbefristet.

  • Artikel 399: Der Zeitpunkt der Umrechnung in die Landeswährung ist angepasst worden, um die Einführung des Euro zu berücksichtigen.

  • Anhang III, Nummer 18: Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wurden die unterschiedlichen Sprachfassungen angepasst.

BMF v. - IV A 2 - S 7056 - 6/07


Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 488 Nr. 11
UVR 2007 S. 107 Nr. 4
EAAAC-35084