OFD Düsseldorf - S 0130

Unterrichtung der Gemeinden über die Gemeinnützigkeit von Vereinen bei Durchlaufspenden

Durch Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom III B 1 – 4/010 – 7650/75 (MBI NW 1976 S. 57; SMBI NW 61100), ergänzt durch Runderlass vom III B 1 – 4/010 – 9394/79 (MBI NW 1979 S. 730; SMBI NW 61100), sind die Gemeinden gebeten worden, vor Ausstellung einer Spendenbescheinigung zu prüfen, ob in Fällen, in denen ihnen so genannte Durchlaufspenden zur Weitergabe an private Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die benannten Empfänger auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit, Verwendung der Spende ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken) erfüllen.

Die Finanzämter sind durch § 30 AO nicht gehindert, den Gemeinden Angaben über die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine zu machen. Eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, wenn sie der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (vgl. Tz. 4.1 Satz 2 AEAO zu § 30 AO) genügt es, wenn die Offenbarung für das Besteuerungsverfahren nützlich ist. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen ist es daher zulässig, daß die Finanzämter den Gemeinden in einschlägigen Fällen entsprechende Auskünfte erteilen.

Wegen der Auskunft gegenüber dem Spender wird auf Tz. 4.2 des AEAO zu § 30 AO hingewiesen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0130
OFD Münster v. - S 0130

Fundstelle(n):
EAAAB-66950