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FG München Urteil v. - 12 K 3588/00 EFG 2003 S. 1704

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 2, EStG 1998 § 34 Abs. 1, EStG 1999 § 3 Nr. 9, EStG 1998 § 3 Nr. 9, EStG 1999 § 52 Abs. 5, EStG 1999 § 52 Abs. 47, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 38a Abs. 1 S. 2, GG Art. 20

Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei einer vor 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Zur Anwendung von § 34 EStG i.d.F. des (erst später in Kraft getretenen) Steuerentlastungsgesetzes 1999 ff auf eine im Januar 1999 zugeflossene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Wurde ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung zum beendet, so ist bei Auszahlung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes im Januar 1999, und damit vor In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 9 EStG in der bis 1998 gültigen Fassung anzuwenden, wogegen der ermäßigte Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung nach der ab 1999 eingeführten Fünftel-Regelung zu berechnen ist (keine Anwendung des bis 1998 gültigen „halben„ durchschnittlichen Steuersatzes; kein Verstoß des Gesetzgebers gegen das Rückwirkungsverbot).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1704
EFG 2003 S. 1704 Nr. 23
EAAAB-09462

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FG München, Urteil v. 23.10.2001 - 12 K 3588/00

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