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Arbeitshilfe - Stand: 10.01.2024

Errichtung einer GmbH & Co. KG – Muster

Reinald Gehrmann
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Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Im Gegensatz zur KG ist der persönlich haftende Gesellschafter bei der GmbH & Co. KG eine GmbH. Entscheidender Vorteil: Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich somit auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG. Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG ist, dass über Kommanditeinlagen eine flexiblere Eigenkapitalbeschaffung möglich ist. Zu beachten ist, dass die Geschäftsführervergütung der GmbH bei der KG keine Betriebsausgabe darstellt. In der Praxis häufig anzutreffen ist die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, was ihnen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH – und damit der KG – verschafft. Eine Trennung von Management und Kapital lässt sich dadurch erreichen, dass die Gesellschafter der GmbH nicht mit den Kommanditisten personenidentisch sind (sog. typische oder nicht beteiligungsidentische GmbH & Co. KG).

Komplementärin einer GmbH & Co. KG kann auch eine UG (haftungsbeschränkt) sein.

Sie unterliegt im Übrigen aber weitestgehend denselben Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften wie eine Kapitalgesellschaft (§§ 264a335 HGB).

Die KG entsteht erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Die entsprechende Anmeldung kann zeitgleich mit der der Komplementär-GmbH erfolgen.

Nimmt die Gesellschaft bereits vor der Eintragung ihre Geschäftstätigkeit auf, ist sie bis zur Eintragung zivilrechtlich als GbR zu behandeln In diesem Fall haftet jeder der Kommanditisten, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Diese Haftung greift allerdings nicht, wenn er nachweisen kann, dass dem Gläubiger seine Stellung als Kommanditist bekannt war (§ 170 Abs. 1 HGB) Die Gründung einer GmbH & Co. KG kann auch derart erfolgen, dass eine GmbH in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns eintritt und diesem die Rechtsstellung eines Kommanditisten zugewiesen wird (vgl. auch § 28 HGB) oder einer bereits bestehenden Personenhandelsgesellschaft beitritt. Möglich ist auch eine Gründung durch eine GbR, die die zukünftige Komplementär-GmbH als Gesellschafterin aufnimmt, die Gesellschafter ihren Gesellschaftsvertrag in den einer KG ändern und diese Änderung ins Handelsregister eingetragen wird.

Schließlich ist eine Entstehung auch unter Anwendung der Vorschriften des UmwG im Wege einer Verschmelzung, einer Abspaltung oder eines Formwechsels realisierbar.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG selbst muss – anders als der einer GmbH – nicht zum Handelsregister eingereicht werden.

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