1. Mieteraufbauten auf dem Grundstück des Vermieters sind dem Mieter auch dann zuzurechnen, wenn er diese dem Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages entschädigungslos überlassen muß, der Abschluß mehrerer aufeinanderfolgender Mietverträge jedoch darauf schließen läßt, daß dem Mieter die Nutzung der von ihm erstellten Aufbauten nach dem Gesamtplan der Vertragsparteien bis zur Erschöpfung ihrer wirtschaftlichen Substanz zustehen soll.
2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht allein nach dem Wortlaut der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge, sondern nach deren wirtschaftlichen Gehalt und der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarungen zu beurteilen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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