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StuB Nr. 9 vom Seite 333

Die handelsrechtliche Bilanzierung von Rangrücktrittserklärungen

Folgerungen aus dem

ORR Thomas Wolf

Bislang herrschte weitgehend Einigkeit, dass Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittserklärung unverändert zu passivieren sind. Neue Argumente hat die Diskussion nun aber durch das insolvenzrechtlich geprägte erfahren, wenn dort von einer „Nichtschuld“ gesprochen wird. Ist eine solche Nichtschuld, die hier als insolvenzrechtlicher Rangrücktritt bezeichnet werden soll, handelsrechtlich zu passivieren?

Kußmaul/Palm, Überschuldungsbilanz, infoCenter NWB OAAAE-60578

Kernfragen
  • Was gilt beim insolvenzrechtlichen Rangrücktritt weiterhin?

  • Welchen Einfluss hat das BGH-Urteil darauf?

  • Warum ist eine gleichbleibende Passivierung wichtig?

I. Inhalt einer Rangrücktrittserklärung

1. Verbleibende Unsicherheit nach der BGH-Rechtsprechung

1.1 Inhalt der streitgegenständlichen Rangrücktrittserklärung

[i]Hoffmann, Sonstiges freies Vermögen beim Rangrücktritt, StuB 11/2016 S. 405 NWB XAAAF-74686 Broemel/Endert, Folgen eines Rangrücktritts in der Handels- und Steuerbilanz, BBK 8/2015 S. 357 NWB YAAAE-88097 Rätke, Drohende Gewinnerhöhung bei unvollständiger Rangrücktrittsvereinbarung, BBK 21/2015 S. 998 NWB UAAAF-06896 Rätke, Beständigkeit und Wandel beim Rangrücktritt, StuB 20/2015 S. 771 NWB ZAAAF-05973 Leitsatz 1 der Entscheidung vom lautet: „Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteig...

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