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Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Bestimmung und Berichterstattung
Welche Berichtspflichten ergeben sich nach BilMoG?
Wie ist ein länger als fünf Jahre festgelegter Abschreibungszeitraum in der Berichterstattung ordnungsgemäß zu begründen?
Gelten die neuen Regelungen zum Geschäfts- oder Firmenwert auch für Altfälle?
Das BilMoG hat gleich in zweierlei Hinsicht Einfluss auf die Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts genommen: Zum einen wurde die Frage nach dessen Status geklärt. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist als Vermögensgegenstand planmäßig abzuschreiben. Zum anderen sind umfangreiche Angaben im (Konzern-) Anhang zur Nutzungsdauer erforderlich, sofern diese einen Zeitraum von fünf Jahren überschreitet. Während die neuen Regelungen zur Zugangs- und Folgebewertung erst für die „Neufälle” des Jahres 2010 gelten, hat der Gesetzgeber für die Angabepflichten keine Beschränkung auf bestimmte Geschäfts- oder Firmenwerte vorgesehen. Damit gelten die Berichtspflichten grundsätzlich für alle Geschäfts- oder Firmenwerte. In der Praxis bereitet insbesondere diese Angabepflicht Probleme. Schließlich ergeben sich Besonderheiten im Konzernabschluss, die mit Blick auf die Anhangangabe zu beleuchten sind.
Willeke,...