Arbeitshilfe Januar2009

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit - Mustereinspruch

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Ab 2007 ist ein Arbeitszimmer nur noch zu berücksichtigen, wenn es dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Schwerpunkt aller betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, die zu steuerpflichtigen oder auch steuerfreien Einnahmen führen, darstellt. Der Schwerpunkt einer Betätigung liegt dort, wo die Handlungen vorgenommen und die Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dazu dürfen die Tätigkeiten nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werden - auch dann nicht, wenn diese Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers an verschiedenen Orten stattfinden.Auch wenn der Arbeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liege, benötigen bestimmte Berufe, wie insbesondere Lehrer und Trainer, das häusliche Arbeitszimmer zwingend für ihre Berufsausübung. Dies betrifft im Wesentlichen die Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Arbeitszimmer müsste folglich auch in diesen Fällen wie bisher (bis 2006) nach dem objektiven Nettoprinzip als notwendige Erwerbsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sein. Ab 2007 ist durch die Gesetzesänderung aber ein Abzug für diese Fälle nicht mehr möglich.

Folgende Musterverfahren sind zurzeit anhängig :

- FG Rheinland-Pfalz - Az. 3 K 1132/07

- FG Thüringen - Az. 4 K 351/07

- FG Berlin-Brandenburg - Az. 13 K 110/07

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB DAAAC-96586