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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Bürgschaft

Falco Hänsch

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Eine Bürgschaftsverpflichtung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Bürge verpflichtet wird, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen.

Geht der Unternehmer aus betrieblicher Veranlassung eine Bürgschaftsverpflichtung ein, erscheint diese zunächst nicht in der Bilanz, sondern ist als Haftungsverhältnis „unter der Bilanz” auszuweisen (§ 251 HGB). Droht am Bilanzstichtag jedoch eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, muss eine entsprechende Passivierung erfolgen. Hierzu ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Die Inanspruchnahme droht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Geltendmachung der Ansprüche ernstlich erwarten lassen. Die Beurteilung der Sachlage hat aus der Sicht des Gläubigers zu erfolgen. Eine Überschuldung des Hauptschuldners berechtigt noch nicht zum Ausweis einer Rückstellung, wenn der Gläubiger, dem noch andere Sicherheiten zur Verfügung stehen, keinen Anlass sieht, den Bürgen in Anspruch zu ne...

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