BMF - IV C 5 - S 1961 - 17/04 BStBl 2004 I 1135

„Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2004

Nach § 4 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom (BGBl 1997 I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2004 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung und das Ankreuzfeld zu den Einkommensverhältnissen können hervorgehoben oder auf sie kann auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Nutzenfilme für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2004 können unter den Auftragsnummern 00/910/0914/60 und 00/910/0915/60 beim Deutschen Gemeindeverlag GmbH, 70549 Stuttgart, Tel. 0711/7863-0, Telefax 0711/7863-8400, bezogen werden.

BMF v. - IV C 5 - S 1961 - 17/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1135
DAAAB-40325