Bundesministerium der Finanzen - IV B 2 - S 7079 - 257/03

UStG Amtshilfe in Umsatzsteuersachen;
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den Erwerb neuer Fahrzeuge

Am wurde, auf der Grundlage der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilfe-Richtlinie) von den Mitgliedstaaten der EU - mit Ausnahme Luxemburgs - eine multilaterale Vereinbarung zwischen den für die Amtshilfe zuständigen Behörden über den Informationsaustausch über neue Fahrzeuge ratifziert. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten haben sich auf einen verstärkten Informationsaustausch bezüglich neuer Wasser-, Luft- und motorbetriebener Landfahrzeuge verständigt.

Die Vereinbarung wurde auf Grund einer von Deutschland ausgehenden Initiative, eine wirksame Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge sicherzustellen, erarbeitet. Sie umfasst neben dem Austausch von Informationen über neue Wasserfahrzeuge auch den Informationsaustausch hinsichtlich neuer Luft- und neuer motorbetriebener Landfahrzeuge.

Aufgrund der unterschiedlichen Erhebung der einzelnen Daten in den Mitgliedstaaten sind zwei Arten des Auskunftsaustauschs über die neuen Fahrzeuge vorgesehen: der verstärkte spontane und der automatische. Beim verstärkten spontanen Informationsaustausch sollen den betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen systematisch gesammelte Daten übersandt werden. In Fällen des automatischen Auskunftsaustauschs sollen die systematisch gesammelten Daten an die betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen übersandt werden. Die auszutauschenden Informationen sollten - soweit möglich - mindestens die im Anhang 2 zur Vereinbarung aufgelisteten Angaben enthalten.

In Artikel 4 der multilateralen Vereinbarung werden Festlegungen zum zeitlichen Aspekt des Austausches der Informationen getroffen. So sind die Informationen schnellstmöglich, grundsätzlich spätestens aber binnen 3 Monaten nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie erhoben (spontaner Auskunftsaustausch) bzw. auf das sie sich beziehen (automatischer Auskunftsaustausch), an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln

Deutschland wird sich zunächst bis zur Verabschiedung der Meldepflicht-Verordnung nach § 18 c UStG an dem verstärkten spontanen Informationsaustausch beteiligen. Inwieweit andere Mitgliedstaaten sich an dem verstärkten spontanen oder dem automatischen Auskunftsaustausch beteiligen, kann dem Anhang 1 zur multilateralen Vereinbarung entnommen werden.

Die Vereinbarung ist am , dem Tag der Unterzeichnung, in Kraft getreten.

Die FinMin der Länder wurden angewiesen die Finanzämter Ihres Zuständigkeitsbereiches zu informieren und auf eine verstärkte Übersendung von Spontanauskünften an die Mitgliedstaaten der EU betreffend den Bereich der neuen Fahrzeuge hinzuwirken. Der Auskunftsverkehr ist entsprechend den bestehenden Regelungen und Verfahren über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen abzuwickeln, d.h. der Auskunftsverkehr wird grundsätzlich über das Bundesamt für Finanzen geleitet, es sei denn, die lokale Finanzbehörde wurde zum direkten Auskunftsverkehr mit dem betroffenen EU-Mitgliedstaat nach § 1 a Abs. 4 EG-AHG ermächtigt.

Anlage

MULTILATERALE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DIE AMTSHILFE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

auf der Grundlage von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer, geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom .

Im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrwertsteuerumgehung und -hinterziehung und zur Intensivierung des Austauschs von Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbaren Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, folgende Bestimmungen für die Erteilung von Auskünften, die für die Erhebung der MwSt durch die zuständigen Behörden von Bedeutung sein können:

Artikel 1 Geltungsbereich

1. In Bezug auf folgende Lieferungen wird vereinbart, dass der Austausch von Informationen automatisch erfolgt oder der spontane Austausch von Auskünften verstärkt wird:

a) Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) von der MwSt befreit sind, durch gelegentlich steuerpflichtige Personen im Sinne von Artikel 28a Absatz 4;

b) Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) von der MwSt befreit sind, durch registrierte Steuerpflichtige - mit Ausnahme der unter a) aufgeführten - an nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Personen;

c) Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) von der MwSt befreit sind, durch registrierte Steuerpflichtige - mit Ausnahme der unter a) aufgeführten - an nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Personen.

Für jede Kategorie von Informationen ist im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung angeführt, wie der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erfolgt. Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Informationen vom verstärkten spontanen Informationsaustausch zum automatischen Informationsaustausch übergehen, sofern sie alle übrigen zuständigen Behörden in der gleichen Weise informiert.

Artikel 2 Definitionen

Für Zwecke dieser Vereinbarung gilt:

‘verstärkter spontaner Informationsaustausch’ bedeutet die systematische Sammlung und Übermittlung vorab definierter Informationen ohne vorheriges Ersuchen durch die zuständige Behörde an einen anderen Mitgliedstaat, sobald diese Informationen verfügbar sind;

‘automatischer Informationsaustausch’ bedeutet die systematische Sammlung und Übermittlung vorab definierter Informationen ohne vorheriges Ersuchen durch die zuständige Behörde an einen anderen Mitgliedstaat in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen;

‘CCN/CSI’ ist die auf Gemeinschaftsebene für sämtliche Datenübermittlungen auf elektronischem Wege zwischen zuständigen Behörden in den Bereichen Zoll und Steuern entwickelte gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Common Communication Network (CCN) und des Common System Interface (CSI).

Artikel 3 Einzelheiten zu den auszutauschenden Informationen

Die Informationen im Sinne von Artikel 1 umfassen - soweit möglich - mindestens die in Anhang 2 genannten Angaben.

Artikel 4 Methode des Informationsaustauschs und zeitliche Festlegungen

Die Informationen im Sinne von Artikel 1 werden - soweit möglich - elektronisch über CCN/CSI ausgetauscht.

Beim verstärkten spontanen Informationsaustausch werden die betreffenden Informationen schnellstmöglich, grundsätzlich aber binnen drei Monaten nach dem Ende des Kalenderquartals übermittelt, in dem sie erhoben wurden.

Beim automatischen Informationsaustausch werden die betreffenden Informationen schnellstmöglich, grundsätzlich aber binnen drei Monaten nach dem Ende des Kalenderquartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

Artikel 5 Vertraulichkeit und Einschränkungen

Die Vertraulichkeit und die Grenzen des Austauschs von Informationen sind durch die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 77/799/EWG geregelt. Erweisen sich übermittelte Angaben als fehlerhaft oder unvollständig, so nehmen die zuständigen Behörden schnellstmöglich Kontakt mit der anderen zuständigen Behörde auf. Diese ist verpflichtet, die betreffenden Angaben schnellstmöglich zu korrigieren oder zu löschen.

Die zuständigen Behörden stimmen darin überein, dass eine zuständige Behörde in den Fällen, in denen eine im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltene Information ihrer Ansicht nach auch für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats von Nutzen sein kann, die betreffende Information an letztere Behörde weiterleiten kann, sofern sie die Behörde, von der die Information stammt, davon unterrichtet.

Artikel 6 Beteiligte Behörden

Können Informationen nicht über CCN/CSI übermittelt werden, so sind sie an folgende Stellen zu senden:


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België
Centrale BTW-eenheid voor internationale administratieve samenwerking (CLO) Zaveltoren, J. Stevensstraat 7
1000 Brussel
Belgique:
L’ Unité centrale TVA pour la coopération administrative internationale. (CLO)
Tour Sablon, Rue J. Stevens 7
1000 Bruxelles
Danmark
Central Customs and Tax Administration
The Central Liaison Office
Oestbanegade 123
2100 Copenhagen OE
Deutschland
Bundesamt für Finanzen
Referat St I 1
Internationale Amtshilfe
53221 Bonn
Ellas:
MINISTRY OF FINANCE /DIRECTORATE GENERAL OF TAXATION VAT DIRECTORATE; VIES-CLO
Sina street 2-4,
P.C: 10672, Athens,
ELLAS
España
ESPAÑA
EQUIPO CENTRAL DE INFORMACIÓN
C/ Cardenal Marcelo Spinola, 2, 4a planta
28016 MADRID
France
Ministère de L’Economie, des Finances et de ’Industrie
Direction Générale des Impôts/Sous-Direction du Contôle fiscal
Bureau CF3/ Télédoc 872
64-70 aléée de Bercy
75574 Paris cedex 12 France
Ireland
Central Liaison Office
VIMA
Government Buildings
Millennium Centre
Dundalk Ireland.
Italia
Dipartimento per le Politiche Fiscali
Ufficio Relazioni Internazionali
CLO
Viale dell’Areonautica, 122
00144 Roma
Italia
Österreich
IUD-Büro des BM für FINANZEN
Erdbergstrasse 192-196
1034 WIEN, OSTERREICH
Portugal
Director-geral dos impostos
Rua da Prata, 10-2°
1149-027 Lisboa
Nederland
CLO Nederland
Postbus 530
7400 GD Deventer
Suomi
National Board of Taxes / CLO Finland
PL 324
00052 VEROTUS FINLAND
Sverige
Riksskatteverket,
171 94 SOLNA, SVERIGE
United Kingdom
HM Customs and Excise Central Liaison Office
3rd Floor SW
Queens Dock
Liverpool L74 4AA

Artikel 7 Überprüfung der Vereinbarung

Die zuständigen Behörden kommen überein, die Vereinbarung mindestens alle drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf mögliche Änderungen hin zu überprüfen.

Artikel 8 Weiter reichende Amtshilfe

Weiter reichende Verpflichtungen zum Informationsaustausch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Artikel 9 Inkrafttreten

Die zuständigen Behörden wenden diese Vereinbarung ab dem Tag ihrer Unterzeichnung an.

Ausgefertigt und unterzeichnet in 11 Sprachen wobei alle Fassungen verbindlich sind.

Im Namen der zuständigen Behörde, Brüssel den

België/Belgique

J.-M. DELPORTE
Adjunct-administrateur-generaal van de belastingen.

Deutschland

Frau Ministerialrätin Gabriele HIMSEL Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland

España

Mr Gerardo PEREZ-RODILLA,
Head of the Inspection Department (Director General)

Ireland

Josephine FEEHILY
Revenue Commissioner

Nederland

M. BRABERS
De Directeur-generaal voor Fiscale Zaken

Portugal

Armindo De Jesus SOUSA RIBEIRO
Director-geral dos impostos

Sverige

Carl Gustav FERNLUND
Chefen för Finansdepartementet i Sverige

Danmark

K.AASBERG KARLSEN
Skatteministeriet

Ellas

Mme GEORGIA ROUMELIOTI on behalf of the Director-General of taxation
Hellenic Republic Ministry of Finance

France

Gérard BOURIANE
Directeur adjoint
Chargé de la sous-direction du contrôle fiscal

Italia

Dr. Paolo FARABBI
Vice Direttore Ufficio Relazioni Internazionali

Österreich

Generaldirektor Dr. NOLZ
Bundesministerium für Finanzen

Suomi

Tommi PARKKOLA
Director of Value Added Tax Unit of Ministry of Finance

United Kingdom

Mike J ELAND
Director General
Business Services and Taxes
HM Customs and Excise.

Anhang 1


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Verstärkter spontaner Informationsaustausch
Automatischer Informationsaustausch
a) befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen durch gelegentlich Steuerpflichtige
A, D, EL, F, FIN, P, I
B, DK, E, IRL, NL, S, UK
b) befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen
A, D, E, EL, F, IRL, P, I
B, DK, FIN, NL, S, UK
c) befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen
A, B, D, E, EL, F, P, I
DK, FIN, IRL, NL, S, UK

Anhang 2

Liste der Mindestangaben

Sowohl beim verstärkten spontanen als auch beim automatischen Informationsaustausch sind mindestens folgende Angaben zu machen:

a) Befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen durch gelegentlich Steuerpflichtige:

- Datum der Rechnung oder des an ihre Stelle tretenden Dokuments

- Vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls nicht möglich, Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz hat)

- Vollständiger Name und Anschrift des Käufers

- Wert der Gegenstände und des Zubehörs

- Art der Gegenstände (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug)

- Beschreibung der Gegenstände (Marke und Modell)

- Datum der ersten Inbetriebnahme, falls dieses vor dem Rechnungsdatum liegt

- Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Stunden auf dem Wasser (Wasserfahrzeuge) bzw. Flugstunden (Luftfahrzeuge), falls über Null

- Fahrgestellnummer oder Kfz-Identifizierungsnummer (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge)

b) Befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen:

- Rechnungsdatum

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls nicht möglich, Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz hat)

- Vollständiger Name und Anschrift des Käufers

- Wert der Gegenstände und des Zubehörs

- Beschreibung der Gegenstände (Marke und Modell)

- Datum der ersten Inbetriebnahme, falls dieses vor dem Rechnungsdatum liegt

- Anzahl der Stunden auf dem Wasser (Wasserfahrzeuge) bzw. Flugstunden (Luftfahrzeuge), falls über Null

- Zellennummer (Luftfahrzeuge)

c 1) Befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen: Standardliste

- Rechnungsdatum

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls nicht möglich, Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz hat)

- Vollständiger Name und Anschrift des Käufers

- Wert der Gegenstände und des Zubehörs

- Beschreibung der Gegenstände (Marke und Modell)

- Datum der ersten Inbetriebnahme, falls dieses vor dem Rechnungsdatum liegt

- Kilometerstand, falls über Null

- Fahrgestellnummer oder Kfz-Identifizierungsnummer

c 2) Befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen: Alternative Liste für die Fälle, in denen die Angaben bei der Kfz-Zulassungsstelle eingeholt werden (vorläufige Kennzeichen)

- Datum der Erteilung des Kennzeichens

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls nicht möglich, Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz hat)

- Vollständiger Name und Anschrift des Käufers

- Beschreibung der Gegenstände (Marke und Modell)

- Datum der ersten Inbetriebnahme, falls dieses vor dem Rechnungsdatum liegt

- Fahrgestellnummer oder Kfz-Identifizierungsnummer

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 2 - S 7079 - 257/03

Fundstelle(n):
DAAAA-82144