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Geschäftsführungsleistungen – Vergütung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen ist regelmäßig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abhängig. Zuwendungen können als Gesellschafterbeitrag umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar sein, andererseits kann die Zuwendung ein steuerbarer und auch steuerpflichtiger Umsatz sein. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze. Anhand von Beispielen werden Buchungsvorschläge für die Gesellschaft dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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0730 | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern |
1200 | Bank |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4127 | Geschäftsführergehälter |
4948 | Vergütungen an Mitunternehmer § 15 EStG (mit Sonderbetriebseinnahme korrespondierend) |
9610 | Tätigkeitsvergütung Vollhafter C |
1.2 SKR 04
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1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1800 | Bank |
3510 | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern |
6024 | Geschäftsführergehälter |
6823 | Vergütungen an Mitunternehmer § 15 EStG (mit Sonderbetriebseinnahme korrespondierend) |
9610 | Tätigkeitsvergütung Vollhafter C |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Besteuerung von Geschäftsführungsvergütungen
3.1.1 Abgrenzung der Steuerbarkeit
Die allgemeinen Grundsätze des Leistungsaustausches zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft gelten auch für die Beurteilung von Geschäftsführungstätigkeiten. Der BFH hatte seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine Gesellschaft als Gesellschafterin für eine Personengesellschaft ausführt, als nicht steuerbar angesehen wurden.
Erstmals im Urteil vom , das wieder einmal von der Rechtsprechung des EuGH geprägt war, ist nunmehr grundsätzlich von einer Steuerbarkeit derartiger Leistungen auszugehen. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom die Rechtsfolgen aus dem BFH-Urteil entsprechend umgesetzt: Erbringt eine natürliche oder eine juristische Person im Rahmen des Unternehmens gegenüber einer Personengesellschaft Geschäftsführungsleistungen gegen ein Sonderentgelt, liegt ein steuerbarer und auch steuerpflichtiger Umsatz vor.
Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen sind unabhängig von der Rechtsform des Leistungsempfängers auch dann steuerbar, wenn es sich beim Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. Geschäftsführungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.
Die Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Geschäftsführerleistungen ist davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbständig tätig wird und ob ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt für diese Tätigkeit entrichtet wird.
3.1.2 Selbständigkeit natürlicher Personen
Ist eine natürliche Person Gesellschafter einer Personengesellschaft und erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, so stellt dies eine selbständige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG dar. Eine Nichtselbständigkeit ist nicht anzunehmen, da der Gesellschafter regelmäßig Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist und die Frage der Selbständigkeit für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer einheitlich zu beurteilen ist.