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Umsatzsteuer | Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden (Bezug: § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, § 4 Nr. 14 UStG 1999; Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG).
Die Klägerin ist ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Biotechnologie-Unternehmen in der Rechtsform einer AG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erforschung, Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Technologien zur Diagnose und Therapie von Erkrankungen des Knorpels, der Knochen, des Bindegewebes und der Haut. Die Klägerin ist im Bereich der Gewebezüchtung („Tissue-Eng...