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Arbeitshilfe Februar 2019

Satzung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung – Muster

Ursula Zehentmeier
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  • Mustervertrag – Satzung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung – mit Hinweisen

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Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 81 BGB sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist dann als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den dargestellten Anforderungen genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Im Hinblick auf die Stiftungssatzung ist § 81 BGB zu beachten.

Die Stiftungssatzung kann, muss aber nicht, mit einer Präambel beginnen. Darin kann der Stifter seine Motive für die Errichtung der Stiftung sowie Überlegungen zu den Zwecken der Stiftung beschreiben und verdeutlichen. Diese Ausführungen können bei einer späteren Auslegung des Stifterwillens sehr hilfreich sein.

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