OFD Frankfurt/M. - S 7100 A - 271 - St 110

Leistungsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres

Bezug:

1 Grundsätzliches

Für junge Menschen im Alter von 16 – 27 Jahren bietet das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) eine Grundlage, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Es handelt sich dabei um ein Bildungs- und Orientierungsjahr (von 6 bis 18 Monaten), das von einem öffentlichen oder freien Maßnahmeträger (meist Landesverbände) pädagogisch begleitet wird. Der Arbeitseinsatz der Freiwilligen erfolgt nicht beim Träger, sondern wird in überwiegend praktischer Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen bzw. in Einrichtungen, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind (Einsatzstellen), geleistet.

Die Rahmenbedingungen und Vertragsverhältnisse zwischen Freiwilligen, Maßnahmeträger und Einsatzstellen waren bis zum in den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres (SozDiG, FÖJG) geregelt und wurden durch das ab dem geltenden Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) überarbeitet und zusammengefasst.

Um am FSJ oder FÖJ teilnehmen zu können, sind die Freiwilligen verpflichtet, eine Teilnahmevereinbarung mit dem Maßnahmeträger abzuschließen. Das JFDG bietet im Unterschied zum SozDiG und FÖJG durch die Neuregelung des § 11 Abs. 2 JFDG erstmals die gesetzliche Grundlage für dreiseitige Vereinbarungen zwischen Freiwilligen, Trägern und Einsatzstellen.

Da die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und auch die steuerlichen Auswirkungen bei den verschiedenen Vereinbarungen variieren, ist zwischen den folgenden Vertragsgestaltungen zu unterscheiden:

1.1 Zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem und Maßnahmeträger nach § 11 Abs. 1 JFDG

Der teilnehmende Freiwillige und der Maßnahmeträger können die Durchführung eines „Freiwilligen Sozialen Jahres” oder eines „Freiwilligen Ökologischen Jahres” nach neuem Recht (§ 11 Abs. 1 JFDG, vormals § 6 SozDiG, FÖJG) auch weiterhin durch eine zweiseitige Teilnahmeerklärung vereinbaren.

In der Teilnahmevereinbarung sind üblicher Weise die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch, die Seminarteilnahmepflicht und die Vergütung geregelt. Die Freiwilligen erhalten vom Träger ein sog. Taschengeld und zudem wird ihnen entweder eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldersatzleistung zur Verfügung gestellt. Auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden von dem Verband entrichtet und abgeführt.

Die Freiwilligen leisten ihren Dienst bei einer (als gemeinnützig anerkannten) Einsatzstelle (z. B. Krankenhäusern, Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe, Sportvereinen etc.), die häufig an den Träger (meist ein Verband) angeschlossen ist. Nach dem Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Einsatzstelle ersetzt die Einsatzstelle dem Maßnahmeträger das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und zahlt ihm einen bestimmten monatlichen Betrag (z. B. 100 €), der pauschal die Kosten des Trägers für Verwaltung, Lohnbuchhaltung, Gehaltsabrechnung, Abwicklung der Sozialversicherungspflicht sowie die gesetzlich vorgeschriebene pädagogische und sozialpädagogische Betreuung abdeckt.

Nach der getroffenen Vereinbarung bestehen Rechtsbeziehungen zwischen dem Freiwilligen und dem Maßnahmeträger, welche letzterem die Befugnis einräumt, den Freiwilligen delegieren zu können. Eine derartige Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle nicht, so dass diese insoweit auf Dienste des Trägers zurückgreifen muss und in der Folge diese Inanspruchnahme auch entgelten muss.

Dadurch liegt ein umsatzsteuerrechtliches Leistungsaustauschverhältnis zwischen Träger und Einsatzstelle in Form einer umsatzsteuerpflichtigen Personalüberlassung vor.

Für diese Leistung kommt weder eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23, § 4 Nr. 25 oder § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG noch eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i und k der MwStSysRL in Frage.

Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Überlassung der Freiwilligen durch den Verband an eine steuerbegünstigte Einrichtung erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und schließt damit den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG aus (s. KSt-Kartei zu § 5 KStG – Karte H 190).

Übergangsregelung für Verträge vor dem

Im Vorgriff auf die Neuregelung des § 11 Abs. 2 JFDG haben die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung vom 2. –  eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Danach ist die Frage eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches bei Verträgen zwischen Trägern und Einsatzstellen zur Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten, z. B. eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres, die vor dem abgeschlossen wurden, von den Finanzbehörden der Länder nicht aufzugreifen. Die Übergangsregelung bewirkt, dass alle vor dem geschlossenen Verträge, auch wenn die Einsatzzeit den Zeitraum 2008 und 2009 umfasst, nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

1.2 Dreiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem, Maßnahmeträger und Einsatzstelle nach § 11 Abs. 2 JFDG

Mit Inkrafttreten des Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) wurde erstmals die Möglichkeit einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes geschaffen. Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung liegt keine umsatzsteuerbare Überlassung der Freiwilligen durch den Träger an die jeweilige Einsatzstelle vor.

Die dreiseitige Vereinbarung begründet ein Rechtsverhältnis, wonach die beteiligten Einsatzstellen und Träger jeweils für die sie betreffenden Rechte und Pflichten ausschließlich und unmittelbar berechtigt und verpflichtet sind. Demnach werden die Einsatzstellen aus dem Arbeitseinsatz der Freiwilligen aus der Vereinbarung unmittelbar berechtigt und sind im Gegenzug auch hinsichtlich der von ihr übernommenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und des sog. Taschengeldes selbst verpflichtet. Es liegt damit keine entgeltliche Personalüberlassung durch den Maßnahmeträger mehr vor.

Eine Abwicklung der Zahlungen durch den Träger ist dabei unschädlich, sofern dies im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle erfolgt. Erhebt der Träger jedoch für diese und/oder weitere Verwaltungsleistungen ein Entgelt von den Einsatzstellen, liegt insoweit eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Trägers vor.

Soweit die Einsatzstellen verpflichtet sind, an den Maßnahmenträger ein Entgelt für Leistungen im Bereich der formalen Bildungsarbeit des Trägers zu leisten, können diese nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein.

Bei Verträgen zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligen zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes, welche die in der beigefügten aktualisierten Mustervereinbarung zu den Tzn. 4.6 bis 4.9, 4.16 und 4.21 enthaltenen Vereinbarungen enthalten, kann davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG vorliegt und somit

  • der Träger keine umsatzsteuerbare Leistung nach Art einer Personalgestellung gegenüber der Einsatzstelle ausführt,

  • hinsichtlich der Durchführung des in Tz. 4.16 bezeichneten formalen Bildungsanteils die Unterrichtsleistung des Trägers gegenüber den Freiwilligen (einschließlich der darauf entfallenden allgemeinen Verwaltungstätigkeit) in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fällt, und

  • die in Tz. 4.21 bezeichnete Verwaltungskostenpauschale die Gegenleistung für umsatzsteuerrechtlich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen des Trägers gegenüber der Einsatzstelle darstellt.

2 Freiwilligendienst als Ersatzdienst für den Wehrdienst

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben nach § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) die Möglichkeit, nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, wenn sie sich stattdessen zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) verpflichten.

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen im ZDG ist die Verpflichtung zum Freiwilligendienst gegenüber dem Maßnahmeträger zu übernehmen, der hierfür auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst einen entsprechenden Zuschuss zu den ihm entstehenden Kosten auf Grund der pädagogischen Betreuung, eines angemessenen Taschengeldes und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer erhält.

Der Freiwilligendienst als Ersatzdienst für den Wehrdienst erfolgt daher grundsätzlich nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 JFDG als zweiseitige Vereinbarung zwischen Freiwilligem und Maßnahmeträger.

Zwischen dem Maßnahmeträger und der Einsatzstelle des Freiwilligen liegt demnach ein umsatzsteuerrechtliches Leistungsaustauschverhältnis in Form einer umsatzsteuerpflichtigen Personalüberlassung vor (s. Tz. 1.1).

Eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht beabsichtigt. Für derartige Fälle greifen demnach entsprechend der getroffenen Übergangsregelung ab die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen, die regelmäßig zu einer Umsatzsteuerbelastung bei den Maßnahmeträgern führen.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) in einem Rundschreiben vom (vgl. Anlage 2) geregelt, dass mit anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die einen Dienst nach § 14c Zivildienstgesetz (ZDG) ableisten wollen, auch Verträge nach § 11 Abs. 2 JFGD geschlossen werden können. Wird dementsprechend eine dreiseitige Vereinbarung abgeschlossen, liegt keine entgeltliche Personalüberlassung vor (siehe Tz. 1.2).

Sollten in der Praxis Anwendungsprobleme auftreten oder Fälle nach § 14c ZDG vorgetragen werden, bittet die OFD um Benachrichtigung.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 1 – S 7100 – Karte 68) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

Anlage 1 MUSTERVEREINBARUNG

0. Präambel

Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom (BGBl I Nr. 19 vom S. 842 ff.).

Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird nach § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.

Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet.

Der FSJ-Träger achtet auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Er ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere ist er für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und der/dem Freiwilligen mit dem Ziel der gütlichen Einigung zuständig.

Träger und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Träger führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.

1. Vertragspartner


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1.
die Einsatzstelle:
………………………………………
2.
die/der Freiwillige:
………………………………………
3.
der Träger des Jugendfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales Jahr nach § 10
des JFDG:
………………………………………

2. Dauer des Freiwilligen Sozialen Jahres

Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr 2008/2009 beginnt am:

und endet am .

Die Vereinbarung endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verändert oder aufgelöst werden.

Probezeit: Die ersten …… Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können die/der Freiwillige, der FSJ-Träger oder die Einsatzstelle mit einer Frist von 2 Wochen die Vereinbarung kündigen.

Kündigung: Nach Ablauf der Probezeit kann diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen, mit einer Frist von zwei Wochen, nach bekannt werden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner, außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien auch vorzeitig, innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Vor Ausspruch einer außerordentlichen oder einer ordentlichen Kündigung hat ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien stattzufinden.

3. Verpflichtungen der/des Freiwilligen

Die/der Freiwillige verpflichtet sich,

  1. die ihr/ihm übertragenen Aufgaben in überwiegend erzieherischen und pflegerischen Bereichen sowie die hauswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Tätigkeiten unter Anleitung einer Fachkraft nach Wissen und Können auszuführen.

  2. über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle – auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus – strengstes Stillschweigen zu bewahren.

  3. an den gesetzlich vorgeschriebenen Begleitseminaren (Einführungsseminar, Zwischenseminaren, Abschlussseminar – mindestens 25 Tage, siehe Ziffer 6.2) teilzunehmen, mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der Gruppe aktiv mitzugestalten. Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsgewährung ausgeschlossen.

  4. im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (spätestens 3 Stunden nach Dienstbeginn) die Einsatzstelle hierüber zu informieren und bei längerer Dauer (z. B. schwerer Krankheit) auch dem Träger Nachricht zu geben.

    Ab spätestens dem dritten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit hat die/der Freiwillige diese durch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe der voraussichtlichen Dauer gegenüber der Einsatzstelle/dem Träger nachzuweisen.

    Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

  5. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Arbeitszeit die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten.

  6. sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, (siehe Ziffer 5.11)

  7. bei Konflikten mit der Einsatzstelle den Träger vermittelnd einzuschalten.

4. Verpflichtung der Einsatzstelle

Die Einsatzstelle verpflichtet sich zu Folgendem:

  1. Einsatz der/des Freiwillige/n entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist.

  2. Betrauung der/des Freiwillige/n nur mit Aufgaben, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fachkräften verrichtet werden dürfen.

  3. Einbeziehung der/des Freiwillige/n für die Dauer der Vereinbarung in die Dienstgemeinschaft und in den Kreis der pflegerischen und pädagogischen Mitarbeiter(innen).

  4. Benennung einer Fachkraft (Anleiter/-in) für die Anleitung und Begleitung, die die/den Freiwillige/n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld (z. B. durch Anleitungsgespräche) verantwortlich ist. Die Fachkraft ist dem Träger zu benennen und deren Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen des Trägers ist zu ermöglichen.

  5. Frühzeitiger Kontaktaufnahme zum Träger bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche die/den Freiwillige/n oder den Einsatz betreffen.

  6. Gewährung folgender Leistungen der/dem Freiwilligen gegenüber im eigenen Namen und für eigene Rechnung ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle:

    1. Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von… €; (Punkte a)–d) sind je nach trägerspezifischer Handhabung in folgendem Duktus aufzuführen:)

    2. Unterkunft unentgeltlich bzw. den jeweiligen Sachbezugswert (alternativ: Zuschuss zu den Unterkunftskosten),

    3. Verpflegung unentgeltlich bzw. den jeweiligen Sachbezugswert (alternativ: Verpflegungskostenzuschuss),

    4. Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

  7. Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (z. B. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, § 344 Abs. 2 SGB III) ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle.

    Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind. (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV) Taschengeld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

  8. Anmeldung der/des Freiwillige/n als Mitarbeiter(in) bei der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft (z. B. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zur gesetzlichen Unfallversicherung ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle.

  9. Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle

  10. Abschluss einer Haftpflichtversicherung

  11. Veranlassung ggf. notwendiger Vorsorgemaßnahmen (z. B. Hepatitis-Impfungen) für die/den Freiwillige/n entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes und Übernahme der Kosten hierfür.

    Veranlassung der ärztlichen Erstuntersuchung nach § 32 und § 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

  12. Vorlage der Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Freiwilligen.

  13. Einhaltung der Arbeitszeit, die sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD; Dienstvereinbarungen) bemisst. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet.

  14. Regelung der Freizeit wie folgt:

    Die/der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiter(innen) darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten.

  15. Gewährung des Jahresurlaubs nach den Bestimmungen, die für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle gelten (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD) in Höhe von …… Tagen. Davon abweichend gilt ein FSJ-Jahr als Urlaubsjahr. Anfangs- und Endmonat sind insgesamt als ein voller Monat zu rechnen.

    Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub genommen werden. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

  16. Zahlung eines Eigenbeitrags zur Bildungsarbeit in Höhe von …… € pro Monat an den Träger.

  17. Freistellung der/des Freiwillige/n zu den unter Ziffer 6.2 aufgeführten begleitenden Maßnahmen – ohne Anrechnung auf die nach Ziffer 5.13 und Ziffer 5.14 geregelten arbeitsfreien Tage –. Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet.

  18. Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung bzw. Schutzkleidung, sofern das Tragen dieser Bekleidung von der/dem Freiwilligen verlangt wird, und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle.

  19. Umgehende Information des Trägers über das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Schwangerschaft sowie über längere Abwesenheit wegen Krankheit (ab dem 3. Tag).

  20. Mitwirkung bei der Erstellung des Zeugnisses durch den Träger

  21. Zahlung eines Eigenbeitrags für Verwaltungsleistungen in Höhe von …… € pro Monat an den Träger [1]

5. Verpflichtung des Trägers

Der Träger verpflichtet sich,

  1. die/den Freiwillige/n bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle zu unterstützen und die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen.

  2. während des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Bildungsmaßnahmen durchzuführen und die Freiwilligen zu begleiten. Die vorgesehenen Seminare sind:

    • Einführungsseminar

    • Zwischenseminar

    • Zwischenseminar

    • Zwischenseminar

    • Abschlussseminar

  3. in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige, Einsatzstelle oder Träger benannt werden, durch Beratung zu unterstützen.

  4. für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen bei Bedarf eine Einsatzstellentagung (Konferenz/Fachtagung) zu veranstalten, mit dem Ziel, gegenseitige Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen.

  5. den Freiwilligen nach § 11 Absatz 4 JFDG ein Zeugnis auszustellen.

  6. den Freiwilligen nach § 11 Absatz 3 JFDG eine Bescheinigung über die Ableistung des Dienstes auszustellen.

  7. Sollte diese Vereinbarung von der Einsatzstelle gekündigt werden, bemüht sich der Träger um Vermittlung einer neuen Einsatzstelle, es besteht jedoch im Kündigungsfalle keine Beschäftigungspflicht durch den Träger.

6. Dienstbefreiung

Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt. Grundsätzlich hat die/der Freiwillige ihre/seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wichtigem Grund (z. B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) kann der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und die/den Freiwillige/n unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen.

7. Schlussbestimmung

Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung.

8. Zustimmung zur Vereinbarung


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Ort,………………………
 
Einverständniserklärung der Eltern bei
nicht volljährigen Freiwilligen
……………………………………
 
………………………………………
(Unterschrift der/des Freiwilligen)
 
(Unterschriften der Erziehungsberech-
tigten)
……………………………………
 
………………………………………
Träger
(Stempel und Unterschrift)
 
Einsatzstelle
(Stempel und Unterschrift)
 
Stand
 
 

Anlage 2 An alle Träger eines Freiwilligen Jahres nach § 14c Zivildienstgesetz

Freiwilliges Jahr nach § 14c Zivildienstgesetz (ZDG); Vereinbarungen über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes nach Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) in Verbindung mit § 14c Zivildienstgesetz (ZDG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihnen zu den Vereinbarungen über die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer Folgendes mitteilen:

Unabhängig davon, ob ein Vertrag nach § 11 Abs. 1 oder nach Abs. 2 JFDG geschlossen wurde, sind die Voraussetzungen des § 14c ZDG sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Zivildienstpflicht der anerkannten Kriegsdienstverweigerer (§ 14c Abs. 1 und 3 ZDG) als auch hinsichtlich der Bezuschussung der Kosten (§ 14c Abs. 4 ZDG) gegeben. Dabei müssen die sonstigen Voraussetzungen, wie sie im JFDG beschrieben sind, erfüllt sein.

Die zuschussfähigen Kosten für pädagogische Begleitung, angemessenes Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge entstehen im Sinne der Zuschussverordnung dem Träger auch insoweit, als hierfür nach § 11 Abs. 2 JFDG die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen übernimmt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 JFDG haftet der Träger dabei für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Mit anerkannten Kriegsdienstverweigern, die einen Dienst nach § 14c ZDG ableisten wollen, können somit auch Verträge zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligen nach § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

OFD Frankfurt/M. v. - S 7100 A - 271 - St 110

Fundstelle(n):
CAAAD-19304

1Sofern Verwaltungskosten erhoben werden