Übernahme von Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie durch den Arbeitgeber
Studiengebühren für Studium an BA
Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für Ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz der studierende Arbeitnehmer.
Grundsatz: kein Arbeitslohn
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach einer Entscheidung auf Bundesebene auf Grund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung
Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S 2227/147 - St
146
Fundstelle(n):
CAAAC-60630