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Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz beinhaltet folgende Änderungen, die diesen Bilanzposten betreffen:
§ 256 HGB [i] beschränkt die auf eine Verbrauchs- oder Preisfolge zielenden zulässigen Bewertungsvereinfachungsverfahren auf LIFO ("last in - first out") und FIFO ("first in - first out"). Die Bewertungsmöglichkeit zum gewogenen Durchschnitt bleibt daneben bestehen.
Die Abschreibungsmöglichkeiten nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB [i] (wegen zukünftiger Wertschwankungen), § 253 Abs. 4 HGB [i] (nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) bzw. § 254 HGB [i] (steuerliche Abschreibungen) sind entfallen.
Der Vergleichsmaßstab "Börsen- oder Marktpreis" (derzeit: § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB [i] ) ist nunmehr in § 253 Abs. 4 HGB [i] normiert.
1. Definition
Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB) sind i. d. R. fremdbezogene Stoffe, die noch unverarbeitet (Abgrenzung zu unfertigen oder Fertigerzeugnissen) oder nicht verbraucht sind. Sie sind im Unterschied zu Waren auch nicht dazu bestimmt, ohne Be- oder Verarbeitung veräußert zu werden.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Auflage, Herne 2012, § 266 Rz. 57 [i]
Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 23. Auflage, Herne 2012 [i]
Ellrott/Krämer, in: Beck'scher Bilanz -Komm... [i]