BFH Urteil v. - V R 7/04

Einbringung von Sachanlagevermögen in Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als steuerbare Lieferungen

Leitsatz

Eine GmbH, die Sachanlagevermögen in sechs neu gegründete GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt, ist Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. Ihr steht der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des beweglichen Anlagevermögens zu. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats v. - V R 3/77 (BStBl 1987 II S. 512). In der damaligen Entscheidung ging es zwar um mehrere Verfügungsgeschäfte, die sich aber in einem einzigen Einbringungsvorgang vollzogen haben. Insoweit hat es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt.

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Gesellschaftszweck ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Mit Kaufverträgen vom 22. und erwarb sie von der A-GmbH, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der A-GmbH gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536 600 DM zzgl. 85 856 DM Mehrwertsteuer.

Die Klägerin brachte das auf diese Weise erworbene Anlagevermögen im Wege der Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in insgesamt sechs neu gegründete GmbH's ein, an denen sie zu 75 v.H. bzw. 100 v.H. beteiligt war. Hierüber erteilte die Klägerin den jeweiligen GmbH's Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 erfasste die Klägerin diese Einbringungen als steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen. Die erklärten Vorsteuerbeträge von 86 064,03 DM beruhten bis auf einen Betrag von 208,10 DM, der die Gründung der Klägerin betraf, auf dem Ankauf des beweglichen Anlagevermögens.

Am traf die Klägerin mit drei Gesellschaften der A-Gruppe eine Vereinbarung, wonach sie künftig für diese Gesellschaften verschiedene Leistungen (Finanz- und Lohnbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausübung der Geschäftsführung) erbringen sollte.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Sachanlagevermögens, weil sie frühestens seit Ende 1999, dem Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung von Leistungen aufgrund der Vereinbarung vom , als Unternehmerin anzusehen sei. Die von ihr ausgestellten Rechnungen über die Einbringung des Sachanlagevermögens behandelte das FA als gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in „Entscheidungen der Finanzgerichte” (EFG) 2003, 1502 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anlagevermögens beabsichtigt, dieses in ihre Tochtergesellschaften einzubringen und selbst als geschäftsleitende Holding tätig zu werden. Dabei habe sie von vornherein die ernsthafte Absicht gehabt, entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften zu erbringen. Dass sie anfangs tatsächlich unentgeltlich tätig geworden sei, sei insoweit unschädlich und damit zu erklären, dass ihre Unternehmensstruktur erst im Aufbau befindlich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, das aufzuheben und die Umsatzsteuer 1998 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1998 vom und der Einspruchsentscheidung vom auf ./. 208,10 DM festzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer u.a. die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

a) Unternehmer ist grundsätzlich, wer nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt. Bei der Überprüfung der Nachhaltigkeit ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können. Für den Einzelfall ist aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368; vom V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776; , BFH/NV 2004, 540, m.w.N.). Nach Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden. Das Unternehmen umfasst dabei die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG).

b) Das FG hat für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft der Klägerin zu Unrecht allein auf die im Vertrag vom vereinbarten Leistungen und darauf abgestellt, dass die Klägerin diese zunächst unentgeltlich erbringen wollte. Auf die spätere Geschäftsleitungstätigkeit kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn die Klägerin ist bereits aufgrund der Einbringung des Sachanlagevermögens in sechs neugegründete GmbH's gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. Offen bleiben kann deshalb, ob hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Absicht der Klägerin, eine wirtschaftliche Tätigkeit als geschäftsführende Holding aufzunehmen, vorliegen, und ob der Annahme ihrer Unternehmereigenschaft entgegensteht, dass die Klägerin für ihre Tochtergesellschaften zunächst unentgeltlich tätig geworden ist.

Die Klägerin hat durch Einbringung von Teilen ihres von der A-GmbH erworbenen Sachanlagevermögens in sechs neu gegründete GmbH's nachhaltig entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht.

Auch die Sacheinlage eines Gesellschafters in die Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen vollzieht sich im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches (, BFH/NV 2004, 685, zu II.2.c aa, m.w.N.). Nach den oben zu a) wiedergegebenen Grundsätzen handelte die Klägerin nachhaltig, weil das Sachanlagevermögen in insgesamt sechs Gesellschaften eingebracht worden ist und zudem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatte. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom V R 3/77 (BStBl II 1987, 512). In der damaligen Entscheidung ging es zwar um mehrere Verfügungsgeschäfte, die sich aber in einem einzigen Einbringungsvorgang vollzogen haben. Insoweit hat es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 834 Nr. 4
DStRE 2006 S. 545 Nr. 9
HFR 2006 S. 492 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15121 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1482
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 16
CAAAB-77608