Umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden durch Land- und Forstwirte
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004
Gemäß dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden Folgendes:
Erbringung von Maschinenleistungen
Die Erbringung von Maschinenleistungen fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion.
Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung scheidet daher in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der Umsätze aus.
Ist Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- und Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie handelt. Dies ist insbesondere bei der Vermietung von normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie bei der technischen Hilfe der Fall.
Diese Umsätze fallen ohne betragsmäßige Beschränkung in den Anwendungsbereich der Pauschalregelung.
Beherbergung von Betriebsfremden
Umsätze aus der vorübergehenden Überlassung von Ferienwohnungen und Gästezimmern sind in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen, sofern keine Gewerblichkeit vorliegt.
Zur Prüfung der Gewerblichkeit sind die ertragsteuerlichen Grundsätze (vgl. R 135 Abs. 12 i.V.m. R 137 EStR 2003) heranzuziehen.
Zur aktualisierten Version dieser Verfügung vgl. OFD Rheinland/Münster vom - UAAAB-76510.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
CAAAB-40817