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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Informationsschreiben bei einem Betriebsübergang – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Informationsschreiben an die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer – Muster

Bei einem Betriebsübergang gehen alle mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dem übergehenden Betrieb bzw. Betriebsteil stehen, auf den Übernehmer über, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. Bei einem Übergang tritt der Übernehmer dergestalt in alle Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen ein, als hätte er den Arbeitsvertrag selbst abgeschlossen.

Geht lediglich ein Betriebsteil über, gilt dies nur für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die in den übergehenden Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren (BAG, 8 AZR 706/11).

Die Haftung des Übernehmers umfasst dabei auch rückständige Lohnforderungen, Nebenleistungen, Gratifikationen und Versorgungsanwartschaften (BAG, 5 AZR 95/75 sowie 3 AZR 139/17), nicht aber bei Betriebsübergang bestehende Beitragsrückstände des vorherigen Arbeitgebers.

Für vor dem Betriebsübergang entstandene und vor Ablauf eines Jahres danach fällig werdende Ansprüche, haften bisheriger und neuer Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner. Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und erst nach dem Übergang fällig werden, haftet der bisherige Arbeitgeber anteilig (§ 613a Abs. 2 Satz 2 BGB).

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