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Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung
Anschaffungskosten oder sofortiger Betriebsausgabenabzug?
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dabei anfallende Verluste stehen im Fall des § 15b Abs. 3 EStG indes nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung.
Problemstellung
In der Vergangenheit waren geschlossene Personengesellschaftsfonds (z. B. Schiffsfonds, Filmfonds etc.) in der Regel so konzipiert, dass Anlegern in der Anfangsphase aus einem Konvolut von Verträgen hohe Verluste vermittelt wurden. Dabei handelte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, Kosten der Fondskonzeption oder um sog. Prospektkosten. Der BFH betrachtete das als missbräuchlich i. S. des § 42 AO und behandelte die Aufwendungen grundsätzlich als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der AfA verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten (vgl. , BStBl 2011 II S. 709; vom - IV R 40/97, BStBl 2001 II S. 717).
Mit Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber indes angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmo...