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Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung
Ein zu Unrecht unterschätztes Risiko
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Neben diesen turnusmäßigen Betriebsprüfungen finden häufig außerplanmäßige Betriebsprüfungen auf eine entsprechende Anzeige von Mitarbeitern oder Konkurrenten statt. Gelangen die Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Überzeugung, dass versicherungspflichtige Beschäftigte fälschlicherweise sozialversicherungsfrei abgerechnet worden sind oder ihnen zustehendes Arbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers nicht bezahlt worden ist, so ergehen Nachforderungsbescheide, mit denen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden. Der Erlass derartiger Nachforderungsbescheide hat sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für deren Organe und den das Unternehmen in Lohnangelegenheiten betreuenden Steuerberater erhebliche Konsequenzen. So geraten mit Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger konfrontierte Unternehmen h...