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Umsetzung der CSR-Richtlinie
Kritische Anmerkungen zum BMJV-Konzept
Die gem. Art. 4 bis zum vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende und in dem in 2017 beginnenden Geschäftsjahr erstmalig anzuwendende CSR-Richtlinie „zwingt die Unternehmen künftig verstärkt, Angaben im [...] Lagebericht zu machen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage [...] haben“ . Im vorliegenden Beitrag wird ein vom BMJV vorgelegtes, zehn Problembereiche umfassendes „Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie – Reform des Lageberichts“ kritisch analysiert.
Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536
Welche sind die Grundprobleme bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie?
Wo und wie soll berichtet werden?
Wo bestehen mögliche Beschränkungen der Berichtspflicht?
I. Grundprobleme bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie als unternehmensrechtlicher Systembruch
[i]Wulf/Niemöller, Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen im Lagebericht, PiR 4/2015 S. 104 NWB XAAAE-87792 Kleinmanns, Ausdehnung der Unternehmensberichterstattung nach HGB für bestimmte große Unternehmen und Konzerne, StuB 23/2014 S. 896 NWB GAAAE-80712 Haaker/Freiberg, Erhöhung der Transparenz in Sozial- und Umweltbelangen im Lagebericht?, PiR 6/2013 S. 191 NWB SAAAE-36991 Ein Modethema unserer Zeit heißt CSR – Corporate Social Responsibility (unternehmerische Gesellschaftsverantwortung) , ein anderes Transparenz. Beides zusammen führt zur CSR-Richtlinie, welche eine Änderungsrichtlinie der neuen Bilanzrichtlinie darstellt ...