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Prüfung von Corporate Governance Statements post BilMoG
Überlegungen zu einer potenziellen Erweiterung der externen Abschlussprüfung und der Enforcement-Prüfung de lege ferenda
Welche Inhalte hat das Corporate Governance Statement nach § 289a HGB?
Wie wird das Corporate Governance Statement im Rahmen der externen Abschlussprüfung und der Enforcement-Prüfung behandelt?
Wie lässt sich die Verlässlichkeit des Corporate Governance Statements durch eine potenzielle Einbindung in die Abschlussprüfung und das Enforcement steigern?
Die durch das BilMoG implementierte Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate Governance Statement) ist aus materieller Sicht weder Inhalt der gesetzlichen Abschlussprüfung (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB) noch Gegenstand der Enforcement-Prüfung (§ 342b Abs. 2 HGB). Hieraus erwächst eine drohende Verlässlichkeitslücke im Rahmen der Publizität Corporate Governance-bezogener Unternehmensinformationen, welche in jüngerer Zeit einen wesentlichen Bedeutungszuwachs erfahren. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwiefern eine Ausweitung der externen Abschlussprüfung und der Enforcement-Prüfung de lege ferenda sachgerecht erscheint, um das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Qualität der Corporate Governance-Berichterstattung zu sichern.
Velte, Die Gehilfenfunktion des Abschlussprüfers für den Aufsichtsrat bei der ...