Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2337.1.1-2/6 St32/St33

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

Bezug:

Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BStBl. 2007 I S. 815) mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf. Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (bis : 312 €). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

2. Steuerbefreiung

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (siehe R 3.26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Ab 2007 sind die Aufwandsentschädigungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (sog. Ehrenamtsfreibetrag). Denn die ehrenamtlichen Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 3 des BStBl 2008 I S. 985).

3. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie – nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten), soweit diese den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen, und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – weniger als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.

4. Werbungskostenabzug

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallen Kosten gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z. B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 % von 323 € = 81 €) berücksichtigt werden.

Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden tatsächlich oder pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG).

Beispiel:

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung eine Aufwandsentschädigung von 323 €.

Tatsächliche Aufwendungen werden nicht nachgewiesen.

a) Der Betreuer hat 2 Betreuungen übernommen.

b) Der Betreuer hat 3 Betreuungen übernommen.

c) Der Betreuer hat 7 Betreuungen übernommen.

Lösung


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2 Betreuungen
3 Betreuungen
7 Betreuungen
Einnahmen
646 €
969 €
2.261 €
./.
steuerfreie Einnahmen
nach § 3 Nr. 26a EStG
500 €
500 €
0 €
verbleiben
146 €
469 €
1.761 €
./.
pauschalierte Werbungs-
kosten
0 €
0 €
66 €
 
(= 25 % der Einnahmen
abzüglich 500 €;
mindestens
(25 % von 646 €
abzügl. 500 €)
(25 % von 969 €
abzügl. 500 €)
(25 % von 2.261 €
abzügl. 500 €)
Einkünfte
146 €
469 €
1.695 €
steuerpflichtige Einkünfte
nach § 22 Nr. 3 EStG
0 €
469 €
1.695 €

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2007 an die Stelle des Bezugserlasses.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2337.1.1-2/6 St32/St33

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1201 Nr. 24
BAAAD-21117