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BBEV Nr. 11 vom Seite 359

Neuregelung des Kontenabrufs

§ 93 Abs. 7 und 8 AO nach der Unternehmensteuerreform 2008

von Roland Ronig, Köln

Die Vorschriften zum Kontenabruf haben im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 erhebliche Einschränkungen erfahren. Der folgende Beitrag fasst alle wichtigen Neuerungen für Sie zusammen.

I. Bisherige Rechtslage

1. Kontenabruf für steuerliche Zwecke

Nach § 93 Abs. 7 AO kann die Finanzbehörde bei Kreditinstituten über das BZSt einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Dieses Kontenabrufverfahren war mit Wirkung ab dem eingeführt worden und erlaubt es seitdem, automatisiert Bestandsdaten zu inländischen Konten- und Depotverbinden abzurufen.

Die Ermittlung von Kontoständen und Geldbewegungen ist hierdurch nicht möglich, sondern nur der sog. Kontostammdaten:

  • die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i. S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt, oder eines Depots,

  • der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,

  • der Name sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberech...

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