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InfoCenter - Stand: 28.05.2024

Betriebsvermögensvergleich

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Die Einkünfte einer Gewinneinkunftsart (d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) können grundsätzlich entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung bestimmt werden. Daneben kennt das Steuerrecht als Gewinnermittlungsmethoden die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten und die Tonnage-Besteuerung für die Besteuerung des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

Nach dem Betriebsvermögensvergleich ergeben sich die Einkünfte (Gewinn oder Verlust) eines Wirtschaftsjahres als Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Entnahmen und abzüglich der Einlagen innerhalb des betrachteten Wirtschaftsjahres. Unterschieden werden der allgemeine und der besondere Betriebsvermögensvergleich.

2. Formen und Anwendung

2.1. Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich

Der allgemeine Betriebsvermögensvergleich ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Wie bereits in Kapitel 1 ausgeführt, ermittelt sich der Gewinn bzw. Verlust nach folgender Formel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres
-
Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+
Entnahmen des Wirtschaftsjahres
-
Einlagen des Wirtschaftsjahres
=
Einkünfte des Wirtschaftsjahres (nach dem Betriebsvermögensvergleich)

Der allgemeine Betriebsvermögensvergleich ist zur Ermittlung der Einkünfte von buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten (§ 141 AO) heranzuziehen. Weiterhin haben auch freiwillig buchführende Land- und Forstwirte und freiwillig buchführende selbständig Tätige den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich zur Ermittlung ihrer Einkünfte anzuwenden.

Für den Ansatz und die Bewertung des Betriebsvermögens bzw. der dahinter stehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter gelten ausschließlich die bilanzsteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4–7 EStG).

Die Bewertung der Entnahmen und Einlagen richtet sich ebenso nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (siehe Kapitel 3.2 und 3.3).

2.2. Besonderer Betriebsvermögensvergleich

Die in Kapitel 2.1 dargestellte Formel zur Ermittlung der Einkünfte eines Wirtschaftsjahres gilt ebenso für den besonderen Betriebsvermögensvergleich, der in § 5 Abs. 1 EStG normiert ist.

Der Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Betriebsvermögensvergleich liegt darin, dass bei letztgenanntem in der Formel zur Ermittlung der Einkünfte (grundsätzlich) das Betriebsvermögen anzusetzen ist, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist“ (so genannte „Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“). Da die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur von Kaufleuten (§§ 238 ff. HGB) zu beachten sind, findet der besondere Betriebsvermögensvergleich nur Anwendung auf buchführungspflichtige Gewerbetreibende (entweder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften buchführungspflichtig gem. § 140 AO i. V. mit §§ 238 ff. HGB oder aufgrund originärer steuerlicher Verpflichtung buchführungspflichtig gem. § 141 AO) oder freiwillig buchführende Gewerbetreibende. Vgl. hierzu Kirsch, Steuerbilanz, infoCenter, insbesondere Kapitel 2.

Allerdings gilt der Ansatz des nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisenden Betriebsvermögens in der Formel zur Ermittlung der Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) nicht unumschränkt. Zu beachten sind:

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