Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft;
BStBl 2004 I S. 240
Das BStBl 2004 I S. 240 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft hat bei GmbH und Co. Personengesellschaften einige Auslegungsfragen offen gelassen. Nach Abstimmung auf Bundesebene sind diese Fragestellungen wie folgt zu beantworten:
1. Organschaftliche Eingliederung der Komplementär-GmbH in die KG:
Bei einer so genannten Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile an der GmbH ist, kann eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen. Durch die Beteiligung der KG an der GmbH liegt eine finanzielle Eingliederung vor. Durch die außerordentliche Gesellschafterstellung kann die KG zudem sicherstellen, dass in der GmbH ihr Wille durchgesetzt wird (organisatorische Eingliederung). Dies wird unter den besonderen Voraussetzungen bei der Einheits-GmbH & Co. KG auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des möglichen Organträgers einwirkt. Sofern zusätzlich zur finanziellen und organisatorischen Eingliederung das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung vorliegt, ist eine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, A 21 UStR) anzunehmen.
2. Selbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist:
Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, wird mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH gegenüber dieser nicht selbständig tätig. Aus der ertragsteuerlichen Würdigung der Tätigkeit eines bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellten Kommanditisten (Mitunternehmer) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abgeleitet werden. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher Tätigkeitsvergütungen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, so dass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Durch diese ertragsteuerliche Sonderregelung wird keine Aussage zur umsatzsteuerlichen Selbständigkeit getroffen.
3. Auswirkungen eines zwischen dem Kommanditisten (zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und der KG geschlossenen Anstellungsvertrages auf die Leistungsbeziehung bei der GmbH & Co. KG:
Wird bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführungstätigkeit nicht von der Komplementär-GmbH, sondern durch einen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wahrgenommen, und wird hierzu zwischen diesem und der KG ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag geschlossen und von der KG eine Tätigkeitsvergütung unmittelbar an den Kommanditisten gezahlt, erbringt der Kommanditist gegen Sonderentgelt auf einer schuldrechtlichen Grundlage eine Leistung an die KG. Dadurch wird der gegenüber der KG selbständig tätig (vgl. Ausführungen in Teil A.1 des BStBl 2004 I S. 240). Sofern in diesem Fall an die Komplementär-GmbH kein Sonderentgelt gezahlt wird, findet zwischen ihr und der KG mangels Entgelt kein steuerbarer Leistungsaustausch statt (vgl. Teil B erster Absatz des o.g. BMF-Schreibens)
Inhaltlich gleichlautend
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Fundstelle(n):
BAAAB-42809