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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 226/01 EFG 2004 S. 689

Gesetze: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch einen Wasserversorger

Einheitlichkeit der Leistung

Umsatzsteuerfestsetzung für das dritte Vierteljahr 2000 vom

Leitsatz

Die von einem Wasserversorger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und die Errichtung von Liefererleitungen einschließlich der Hausanschlussleitung, stellen insgesamt die einheitliche Leistung „Lieferung von Wasser” dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Errichtung der Leitungen ist Nebenleistung zur Wasserlieferung, da sie für die Kunden das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 689
EFG 2004 S. 689 Nr. 9
BAAAB-05954

Preis:
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Sächsisches FG, Urteil v. 24.09.2003 - 4 K 226/01

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