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EuGH Urteil v. - Rs. C 415/98

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 16. USt Richtlinie (77/388/EWG) Art. 2 Nr. 16. USt Richtlinie (77/388/EWG) Art. 5 Abs. 66. USt Richtlinie (77/388/EWG) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a6. USt Richtlinie (77/388/EWG) Art. 13 Teil B Buchst. c

Zuordnung und Veräußerung eines nicht vorsteuerentlasteten Gegenstands

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige entweder ganz oder zum Teil seinem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt ganz bzw. teilweise der Mehrwertsteuer, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb die auf dem Gegenstand lastende Vorsteuer nicht abziehen konnte. Dagegen ist es wegen Art. 5 Abs. 6 der 6. USt-Richtlinie unzulässig, die Entnahme eines derartigen Gegenstands zu besteuern. Die spätere Veräußerung des entnommenen Gegenstands unterliegt nicht dem Mehrwertsteuersystem; sie ist dem privaten Bereich zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1080 Nr. 21
DB 2001 S. 630
DStRE 2001 S. 419 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13269 Nr. 5
UR 2001 S. 149 Nr. 4
BAAAA-96707

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EuGH, Urteil v. 08.03.2001 - Rs. C 415/98 -nv-

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