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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1264/19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 5 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 5 ; AO § 58 Nr. 2

Zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen einer teilweise körperschaftsteuerbefreiten Körperschaft an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden oder verdeckte Einlagen

Leitsatz

1. Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH ist, können steuerlich als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist und die finanzielle Stärkung der gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt ist.

2. Die Prüfung, ob die Zuwendung aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ist (verdeckte Einlage), bedarf wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 4
DStRE 2021 S. 482 Nr. 8
DStZ 2021 S. 212 Nr. 6
ErbStB 2021 S. 269 Nr. 9
GmbH-StB 2021 S. 138 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22177 Nr. 4
AAAAH-68776

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 07.10.2020 - 1 K 1264/19

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